Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1258 — 
#14. An die Stelle der 88 73 und 74 der Ausführungsverordnung vom 15. October 
1861 treten folgende Bestimmungen: 
„1. Jede Obrigkeit hat zu prüfen, ob innerhalb ihres Bezirks durch die bestehenden — 
beziehendlich nach Aufhebung der mandatmäßigen Cassen in der Eigenschaft freiwilliger 
Cassen fortbestehenden — Krankencassen dem Bedürfnisse entsprochen werde. Ist dieß 
nicht der Fall, und ist die Zahl der bei einer solchen Casse nicht betheiligten Gesellen, 
Gehülfen, Fabrikarbeiter und Arbeiter bei sonstigen gewerblichen Unternehmungen nur 
einigermaßen erheblich, so ist, insoweit nicht durch eine der Vorschrift im & 16 unter 4 
des Gesetzes vom 23. Juni 1868 entsprechende Einrichtung der Zweck sich erreichen 
läßt, die Bildung einer allgemeinen Orts-, nach Befinden Bezirkskrankencasse vor- 
zunehmen, ein Statut zu einer solchen in Gemäßheit der Vorschriften in 6# 75 bis 81 
der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 zu entwerfen und der Kreis- 
direction zur Bestätigung vorzulegen, auch nach erfolgter Bestätigung durch das Amts- 
blatt zu veröffentlichen. 
2. Es sind sodann alle Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Arbeiter bei sonstigen ge- 
werblichen Unternehmungen des Ortes oder Bezirks, von denen nicht bereits bekannt 
ist, daß sie bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Specialcasse betheiligt 
sind, zur Zahlung der Beiträge zu dieser allgemeinen Casse aufzufordern und eventuell 
auf dem im § 16 unter 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 bezeichneten Wege 
anzuhalten. 
3. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, die betreffende Verwaltungsobrigkeit mit den 
nöthigen Nachweisen über die vorhandenen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter 2c. auf 
Erfordern zu unterstützen. 
4. Diejenigen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter 2c., welche sich in Folge der Aufforderung, 
zur allgemeinen Orts= oder Bezirkscasse zu steuern, durch Ouittungen darüber aus- 
weisen, daß sie bereits bei einer den Voraussetzungen des Gesetzes ent- 
sprechenden Casse betheiligt sind, müssen freigelassen werden, so lange ihre Betheilig- 
ung an jener Casse dauert. 
5. Bei Beurtheilung der Frage, ob eine Specialcasse den Anforderungen des Gesetzes 
entspreche, sind namentlich folgende Gesichtspunkte ins Auge zu fassen: 
a.) Fabrikcassen, welche unter Garantie der Fabrikinhaber bestehen — sei es für 
einzelne große, oder für eine Vereinigung mehrerer kleiner Etablissements — 
sind im Allgemeinen stets als genügend zu betrachten. Es ist indessen, soweit 
thunlich, auch bei Fabrikcassen auf möglichste Vereinigung aller gleichartigen 
Fabriken zu gemeinschaftlichen Cassen hinzuwirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.