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#14. An die Stelle der 88 73 und 74 der Ausführungsverordnung vom 15. October
1861 treten folgende Bestimmungen:
„1. Jede Obrigkeit hat zu prüfen, ob innerhalb ihres Bezirks durch die bestehenden —
beziehendlich nach Aufhebung der mandatmäßigen Cassen in der Eigenschaft freiwilliger
Cassen fortbestehenden — Krankencassen dem Bedürfnisse entsprochen werde. Ist dieß
nicht der Fall, und ist die Zahl der bei einer solchen Casse nicht betheiligten Gesellen,
Gehülfen, Fabrikarbeiter und Arbeiter bei sonstigen gewerblichen Unternehmungen nur
einigermaßen erheblich, so ist, insoweit nicht durch eine der Vorschrift im & 16 unter 4
des Gesetzes vom 23. Juni 1868 entsprechende Einrichtung der Zweck sich erreichen
läßt, die Bildung einer allgemeinen Orts-, nach Befinden Bezirkskrankencasse vor-
zunehmen, ein Statut zu einer solchen in Gemäßheit der Vorschriften in 6# 75 bis 81
der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 zu entwerfen und der Kreis-
direction zur Bestätigung vorzulegen, auch nach erfolgter Bestätigung durch das Amts-
blatt zu veröffentlichen.
2. Es sind sodann alle Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Arbeiter bei sonstigen ge-
werblichen Unternehmungen des Ortes oder Bezirks, von denen nicht bereits bekannt
ist, daß sie bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Specialcasse betheiligt
sind, zur Zahlung der Beiträge zu dieser allgemeinen Casse aufzufordern und eventuell
auf dem im § 16 unter 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 bezeichneten Wege
anzuhalten.
3. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, die betreffende Verwaltungsobrigkeit mit den
nöthigen Nachweisen über die vorhandenen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter 2c. auf
Erfordern zu unterstützen.
4. Diejenigen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter 2c., welche sich in Folge der Aufforderung,
zur allgemeinen Orts= oder Bezirkscasse zu steuern, durch Ouittungen darüber aus-
weisen, daß sie bereits bei einer den Voraussetzungen des Gesetzes ent-
sprechenden Casse betheiligt sind, müssen freigelassen werden, so lange ihre Betheilig-
ung an jener Casse dauert.
5. Bei Beurtheilung der Frage, ob eine Specialcasse den Anforderungen des Gesetzes
entspreche, sind namentlich folgende Gesichtspunkte ins Auge zu fassen:
a.) Fabrikcassen, welche unter Garantie der Fabrikinhaber bestehen — sei es für
einzelne große, oder für eine Vereinigung mehrerer kleiner Etablissements —
sind im Allgemeinen stets als genügend zu betrachten. Es ist indessen, soweit
thunlich, auch bei Fabrikcassen auf möglichste Vereinigung aller gleichartigen
Fabriken zu gemeinschaftlichen Cassen hinzuwirken.