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b) Bei Gesellen= und Arbeitercassen einzelner Gewerbe, welche ohne Garantie der
Arbeitgeber bestehen, richtet sich die Sicherheit des Bestehens einestheils nach
der Zweckmäßigkeit der Statuten, anderntheils nach der Zahl der Beitrags-
pflichtigen. Auf Cassen mit zu kleiner Mitgliederzahl und mit unzweckmäßigen
Bestimmungen ist bei Durchführung der allgemeinen Orts= oder Bezirkscassen
keine Rücksicht zu nehmen. Es wird in solcher Weise am Wirksamften auf
Beseitigung derartiger ungenügender Cassen, sei es durch Vereinigung zu grö-
ßeren lebensfähigen Cassen, denen ein Hinderniß nicht in den Weg zu legen
ist, sei es durch Aufgehen in die allgemeinen Orts= oder Bezirkscassen, hin-
gewirkt werden, da nach Aufhebung des Mandats vom 7. December 1810
eine Verpflichtung für einen Gewerbsgehülfen, zu einer bestimmten Spe-
cialcasse zu steuern, nicht mehr besteht.
6. Zu Beseitigung von Mißverständnissen ist schließlich darauf hinzuweisen, daß mit Auf-
hebung des Mandats vom 7. December 1810 und Anordnung der Umgestaltung
dieser Cassen nach dem Principe der Selbstverwaltung keineswegs ein Verbot fernerer
Mitwirkung der Arbeitgeber bei Verwaltung solcher Cassen ausgesprochen ist, falls
solche Mitwirkung von beiden Theilen gewünscht wird.“
Dresden, den 15. October 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
153. Verordnung, 6
die Expropriation von Grundeigenthum für die Leipzig-Dresdner Eisenbahn
betreffend;
vom 15. October 1868.
D. die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie zu Sicherung der Ordnung und des Be-
triebs der Leipzig-Dresdner Eisenbahn zu Herstellung von Bahnwärterwohnhänsern auf
Großböhlaer Flur anstatt der bisherigen Wachthäuschen genöthigt ist und zu diesen Bauten
sowie zu Verschaffung der Zugänge eine Erweiterung des dortigen Eisenbahnareals sich noth-
wendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf