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Grund & 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im §# 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auch auf die
nurbemerkte, nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vor-
zunehmende Erweiterung des Areals der Leipzig-Dresdner Eisenbahn in Anwendung zu
bringen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Erweiterung zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4. März 1936
(Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. Mär; 1844
(Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar
1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
6 3. Die Expropriation beschränkt sich auf die Flur von Großböhla.
Dresden, den 15. October 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
134. Bekanntmachung,
die Zuweisung der katholischen Confessionsverwandten in den protestantischen
Parochieen Reichenau und Reibersdorf zur katholischen Pfarrkirche in Reichenau
betreffend;
vom 22. October 1868.
Nechvem in Reichenau eine katholische Pfarrkirche errichtet und mit Allerhöchster Genehmig-
ung ein selbstständiges Pfarrsystem daselbst begründet worden ist, sind die in den erangelisch-
lutherischen Pfarrbezirken von Reichenau mit Markersdorf und Lichtenberg, sowie von Rei-
bersdorf mit Wald, Oppelsdorf und Sommerau wohnhaften Katholiken, welche nach dem
der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 (Seite 40 fg. des Gesetz= und Verordnungs-