Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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863. 
Die Wittwen der im Dienste gebliebenen oder erwiesener Maßen in unmittelbarer Folge 
des Dienstes verstorbenen Militärpersonen vom Oberfeuerwerker rc. abwärts, erhalten, im 
Falle des Bedürfnisses und, so lange sie im Wittwenstande bleiben, Unterstützungen aus Staats- 
mitteln, und zwar: 
a) die Wittwen der Oberfeuerwerker 2c. (S 36, 1) 100 Thaler, 
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere (SI 36, 2 und 3) 75 Thaler 
und 
— 
C)die Wittwen der übrigen Soldaten (§ 36, 4) 50 Thaler 
jährlich. · 
Denselben Anspruch haben die Wittwen der unteren Militärbeamten, insofern die Letzteren 
nicht Civilstaatsdiener waren, und ihren Wittwen auf Grund des Civilstaatsdienergesetzes eine 
gleiche oder höhere Pension zusteht. 
War den Männern der zuletzt gedachten Kategorie ein bestimmter Militärrang nicht bei- 
gelegt, so entscheidet für die Höhe der Unterstützung das ihnen zuletzt gewährte Dienstein- 
kommen, dergestalt, daß 
1. die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jährlich auf die 
Beihülfe (ad c) von 50 Thalern, 
2. die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 Thaler bis zu 215 Thalern 
jährlich auf die Beihülfe (ad b) von 75 Thaler und · 
3. die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thaler und darüber 
jährlich auf die Beihülfe (ad a) von 100 Thaler jährlich 
Anspruch haben sollen. 
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen bekleidete Mi- 
litärrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen zuletzt gewährte Beamtendiensteinkommen, 
so wird den Wittwen die höhere Beihülfe gewährt. 
864. 
Für die Kinder der im §& 63 bezeichneten Militärpersonen wird im Falle des Bedürfnisses 
bis zu vollendetem 15. Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe, für jedes Kind im 
Betrage von 30 Thaler jährlich, gewährt. 
65. 
Hinsichtlich der Nichtberechtigung zu einer Unterstützung, beziehendlich Erziehungsbeihülfe 
der in 88 63 und 64 gedachten Art, sowie der Endschaft und des Verlustes derselben kommen 
die einschlagenden Bestimmungen in §§ 39, 45 und 46 des Gesetzes vom 7. März 1835, 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, in Anwendung, soweit sie nicht, was die Be-
	        
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