— 81 —
stimmung von §& 46 des letzteren Gesetzes unter C 1 anlangt, durch die im § 64 dieser
Verordnung getroffene Vorschrift, daß die daselbst bemerkte Erziehungsbeihülfe nur bis zu voll-
endetem 15. Lebensjahre zu gewähren, abgeändert worden sind.
C.
Allgemeine Bestimmungen.
66.
Vermögensumstände kommen bei der Pensionirung nicht in Betracht.
67.
Allen Militärbeamten, oberen und unteren, welche durch Bestallungsdecrete als Civil-
staatsdiener bezeichnet und dadurch dem Civilstaatsdienergesetze unterworfen sind, wird, dafern
ihre Invalidität eine unmittelbar vor dem Feinde in ihrem Dienste erlangte, oder eine unmittel-
bare Folge einer militärischen Dienstleistung ist, für den Fall, daß mit ihnen in gleichem
Dienstverhältnisse Stehende durch diese Verordnung Anspruch auf eine höhere Pension haben
sollten, diese gleichmäßig gewährt werden.
68.
Das Kriegsministerium ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über Gewährung
von Pension, beziehendlich Unterstützung an die Hinterlassenen von Offizieren 2c., Unteroffizieren
und Mannschaften auch dann in Anwendung zu bringen, wenn es sich um Hinterlassene von
solchen Offizieren, Aerzten und sonstigen Militärbeamten, sowie von solchen Unteroffizieren
und Mannschaften handelt, die nach einem Feldzuge vermißt werden, und deren Ableben,
wenn auch nicht vollständig nachgewiesen, doch nach den darüber angestellten Erörterungen mit
an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuthen ist.
69.
Die nach 88 9, 10, 44 und 45 zu gewährenden Pensions zulagen können den Em-
pfängern durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung auch nicht theilweise entzogen werden,
und verbleiben denselben auch bei Anstellungen im Civildienste neben den sonst zuständigen
Gebührnissen an Gehalt, Pension 2c. 2c.
Von den reglementsmäßigen Pensionen und sonstigen, nach dieser Verordnung zu gewähren-
den regelmäßigen Gebührnissen (vergl. § 22) der Offiziere und oberen Militärbeamten, so-
wie der Militärinvaliden vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, darf mehr als ein Dritttheil vor
der Verfallzeit weder freiwillig an Andere abgetreten, noch darf den Gläubigern derselben
durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden,
vielmehr ist Beides, insofern es diese Bestimmung überschreitet, für nichtig zu achten. Nur
1868. 11