Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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stimmung von §& 46 des letzteren Gesetzes unter C 1 anlangt, durch die im § 64 dieser 
Verordnung getroffene Vorschrift, daß die daselbst bemerkte Erziehungsbeihülfe nur bis zu voll- 
endetem 15. Lebensjahre zu gewähren, abgeändert worden sind. 
C. 
Allgemeine Bestimmungen. 
66. 
Vermögensumstände kommen bei der Pensionirung nicht in Betracht. 
67. 
Allen Militärbeamten, oberen und unteren, welche durch Bestallungsdecrete als Civil- 
staatsdiener bezeichnet und dadurch dem Civilstaatsdienergesetze unterworfen sind, wird, dafern 
ihre Invalidität eine unmittelbar vor dem Feinde in ihrem Dienste erlangte, oder eine unmittel- 
bare Folge einer militärischen Dienstleistung ist, für den Fall, daß mit ihnen in gleichem 
Dienstverhältnisse Stehende durch diese Verordnung Anspruch auf eine höhere Pension haben 
sollten, diese gleichmäßig gewährt werden. 
68. 
Das Kriegsministerium ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über Gewährung 
von Pension, beziehendlich Unterstützung an die Hinterlassenen von Offizieren 2c., Unteroffizieren 
und Mannschaften auch dann in Anwendung zu bringen, wenn es sich um Hinterlassene von 
solchen Offizieren, Aerzten und sonstigen Militärbeamten, sowie von solchen Unteroffizieren 
und Mannschaften handelt, die nach einem Feldzuge vermißt werden, und deren Ableben, 
wenn auch nicht vollständig nachgewiesen, doch nach den darüber angestellten Erörterungen mit 
an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuthen ist. 
69. 
Die nach 88 9, 10, 44 und 45 zu gewährenden Pensions zulagen können den Em- 
pfängern durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung auch nicht theilweise entzogen werden, 
und verbleiben denselben auch bei Anstellungen im Civildienste neben den sonst zuständigen 
Gebührnissen an Gehalt, Pension 2c. 2c. 
Von den reglementsmäßigen Pensionen und sonstigen, nach dieser Verordnung zu gewähren- 
den regelmäßigen Gebührnissen (vergl. § 22) der Offiziere und oberen Militärbeamten, so- 
wie der Militärinvaliden vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, darf mehr als ein Dritttheil vor 
der Verfallzeit weder freiwillig an Andere abgetreten, noch darf den Gläubigern derselben 
durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, 
vielmehr ist Beides, insofern es diese Bestimmung überschreitet, für nichtig zu achten. Nur 
1868. 11
	        
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