— 1275 —
sogenannten Schachtmeister gehalten, die ihnen von der Bauverwaltung zugestellten Accord—
zettel, auf welchen der accordirte Geldbetrag für die zur Ausführung übernommenen Arbeiten
sich angemerkt findet und die etwa erfolgenden Abschlagszahlungen zu notiren sind, den
Arbeitern auf deren Verlangen vorzulegen. Auch sollen alle Auszahlungen auf die Accord—
summen an die Schachtmeister nicht anders als in Gegenwart zweier Arbeiter aus dem be—
treffenden Schachte erfolgen, welche dabei als Zeugen zu dienen haben. Werden von der
Eisenbahnverwaltung größere Bahnstrecken oder gewisse beim Baue vorkommende Arbeiten an
einzelne Unternehmer verdungen, so daß die Abrechnung mit den Arbeitern Sache der letzteren
ist, so sind die obigen Vorschriften auch für diese maßgebend und die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet, sich der gehörigen Befolgung derselben gleich bei Abschluß des Contracts zu ver-
sichern.
Das Ministerium des Innern behält sich vor, sich von der Zweckmäßigkeit und Zuläng-
lichkeit der bei den einzelnen Privatbahnen in obiger Hinsicht bestehenden Einrichtungen durch
Anordnung specieller Revisionen zu überzeugen und wegen Abstellung etwaiger Mängel vor-
kommenden Falles das Geeignete zu verfügen.
Bei solchen Bahnen, welche für Rechnung des Staates gebaut werden, hat die Anordnung
der Revisionen durch das Finanzministerium zu erfolgen, von welchem auch die je nach dem
Ergebnisse etwa zu treffenden weiteren Verfügungen ausgehen werden.
§9. Die Eisenbahnverwaltungen werden es ihren sämmtlichen Beamten zur unerläß-
lichen Pflicht machen, sich gegen die beim Baue beschäftigten Arbeiter zwar mit Ernst und
Strenge, aber stets mit Humanität zu benehmen, bei vorfallenden Irrungen vermittelnd und
verständigend einzuschreiten, etwa zu ihrer Kenntniß gelangende Uebervortheilungen und Be-
drückungen Seiten der Schachtmeister oder Schenkwirthe aber sofort gehörigen Orts zur An-
zeige zu bringen.
Andererseits haben sich die Arbeiter während und außer der Arbeitszeit ruhig, ordentlich
und gesittet zu betragen, und den Anordnungen der Banbeamten willig Gehorsam zu leisten,
außerdem aber zu gewarten, daß die Zuwiderhandelnden von der Arbeit werden entfernt,
beziehendlich auf Antrag der Bauverwaltung in ihre Heimath zurückgewiesen werden (§ 7).
§ 10. Glauben die Arbeiter einer Abtheilung gegründete Ursache zur Beschwerde zu
haben, so können sie diese durch zwei, höchstens drei Abgeordnete aus ihrer Mitte bei dem be-
treffenden Bahnbeamten anbringen. Dafern aber die betreffenden Beschwerden gegen Bahn-
beamte selbst gerichtet sein sollten, so haben sich die Arbeiter mit denselben durch ihre Ab-
geordneten und zwar, wenn die betreffende Eisenbahn vom Staate gebaut wird, an die bau-
leitende Behörde, andernfalls aber, wenn der Bahnbau Privatunternehmen ist, an die
betreffende Obrigkeit oder, nach Befinden, an die Amtshauptmannschaft des Bezirks zu
wenden.
1868. 170