Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

  
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Beschwerden, welche von einer größeren, als der obgedachten Anzahl von Arbeitern zu- 
gleich augebracht werden, sind nirgends anzunehmen, vielmehr ohne Weiteres zurück= und die 
Beschwerdeführer auf den ordnungsmäßigen Weg zu. verweisen. 
§ 11. Tumultuarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter zu dem Zwecke, um einen 
höheren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammt- 
willen auf gewaltsame Weise geltend zu machen, ziehen, unbeschadet der gegen die Urheber und 
Theilnehmer zu verhängenden Polizei= oder Criminalstrafen, die sofortige Auflösung der be- 
treffenden Schachte nach sich. 
& 12. Von Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, treten die Verordnungen 
vom 5. September 1845 (Seite 1 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Zahre 1845) 
und vom 3. September 1855 (Seite 521 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
18550 außer Wirksamkeit. 
13. Gegenwärtige Verordnung ist mittelst Anschlags an den Baustellen sowie in 
den an der Bahulinie befindlichen Schenkwirthschaften zur Kenntniß der Eisenbahnarbeiter 
zu bringen. 
Dresden, den 10. November 1868. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
  
  
  
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Weiß. 
Heimaths-Aufent= Obrigkeit, Ta Ta Anmerkungen, 
landundbez. haltsort welche den 9 g insonderheit Ursache des 
Vor= und Zuname. der des 
Heimaths-während desMeldeschein 
ort. Baues. ausgestellt hat. 
Austritts aus der 
Annahme. Abgangs. Arbeit 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 24. November 1868.
	        
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