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Beschwerden, welche von einer größeren, als der obgedachten Anzahl von Arbeitern zu-
gleich augebracht werden, sind nirgends anzunehmen, vielmehr ohne Weiteres zurück= und die
Beschwerdeführer auf den ordnungsmäßigen Weg zu. verweisen.
§ 11. Tumultuarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter zu dem Zwecke, um einen
höheren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammt-
willen auf gewaltsame Weise geltend zu machen, ziehen, unbeschadet der gegen die Urheber und
Theilnehmer zu verhängenden Polizei= oder Criminalstrafen, die sofortige Auflösung der be-
treffenden Schachte nach sich.
& 12. Von Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, treten die Verordnungen
vom 5. September 1845 (Seite 1 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Zahre 1845)
und vom 3. September 1855 (Seite 521 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
18550 außer Wirksamkeit.
13. Gegenwärtige Verordnung ist mittelst Anschlags an den Baustellen sowie in
den an der Bahulinie befindlichen Schenkwirthschaften zur Kenntniß der Eisenbahnarbeiter
zu bringen.
Dresden, den 10. November 1868.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Weiß.
Heimaths-Aufent= Obrigkeit, Ta Ta Anmerkungen,
landundbez. haltsort welche den 9 g insonderheit Ursache des
Vor= und Zuname. der des
Heimaths-während desMeldeschein
ort. Baues. ausgestellt hat.
Austritts aus der
Annahme. Abgangs. Arbeit
Letzte Absendung: am 24. November 1868.