Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1278 — 
Schafen zum Ausbruche kommen. Ebenso ist derselben Behörde dann, wenn in einer noch 
ganz seuchenfreien Heerde die Impfung der Pocken (sogenannte Vorbauungsimpfung) aus- 
geführt werden soll, von dem Besitzer der Heerde vorher Anzeige zu erstatten. 
Die Verpflichtung zu ungesäumter Anzeige an die Ortspolizeibehörde liegt demnächst auch 
allen, mit der Ausübung der Thierheilkunde sich beschäftigenden Personen ob, sobald sie inner— 
halb ihrer Berufspraxis vom Ausbruche der Pockenkrankheit unter einem Schafviehbestande 
Kenntniß erhalten oder zur Durchführung der Impfung berufen werden. 
# 2. Auf die im §& 1 gedachten Anzeigen hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichniß des 
Schafviehbestands in den betreffenden Gehöften aufnehmen und, soweit es zur Constatirung 
der Krankheit noch nöthig ist, eine Untersuchung der kranken Thiere durch den Bezirksthierarzt 
vornehmen zu lassen. 
3. Die Ortspolizeibehörde hat ferner unverweilt dafür zu sorgen, daß sowohl in dem 
betreffenden Orte selbst, als in den mit ihren Fluren unmittelbar an denselben angrenzenden 
Ortschaften alle Besitzer von Schafen von dem Ausbruche der Pockenkrankheit, beziehendlich 
von der beabsichtigten oder bereits vorgenommenen Impfung in Kenntniß gesetzt und daß zur 
Verhütung des Durchtriebs von Schafen durch denjenigen Ort, in dem die Seuche aus- 
gebrochen oder die Impfung vorgenommen worden ist, an der Flurgrenze desselben auf den 
öffentlichen Wegen Warnungstafeln mit der Aufschrift: 
„Schafpocken“ 
„Verbotener Weg für Schafe" 
aufgestellt werden. 
Erforderlichen Falles ist dieserhalb auch noch eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen 
und diese in den Nachbarorten in den für derartige Bekanntmachungen bestimmten Localitäten 
auszuhängen oder sonst zu verbreiten. 
# 4. Der Durchtrieb von Schafen durch solche Orte, beziehendlich Fluren, an deren 
Grenzen die im § 3 gedachten Warnungstafeln aufgestellt sind, ist, so lange die letzteren 
stehen, verboten. 
5. Aus einer pockenkranken oder geimpften Heerde dürfen Schafe so lange, bis der 
Bezirksthierarzt die Krankheit für völlig erloschen und jede Ansteckungsgefahr für beseitigt erklärt 
hat, aus dem betreffenden Gehöfte nicht fortgeschafft werden. — Vergl. jedoch § 8. — 
§6 6. Kommen in einer Treibheerde pockenkranke Schafe vor, so ist die gesammte Heerde 
anzuhalten und auf Kosten des Besitzers so lange sicher unterzubringen, bis die Krankheit 
erloschen ist und der Weitertrieb ohne Gefahr gestattet werden kann. 
Die Statthaftigkeit des Weitertriebs hängt von der Erklärung des Bezirksthierarztes ab.
	        
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