Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 7. Pockenkranke Schafe sind, soweit es thunlich ist, von den zur Zeit noch krankheits- 
freien Schafen zu trennen, in einer möglichst abgelegenen, besonderen Räumlichkeit aufzustellen 
und in strenger Separation zu halten. 
Fremden, zu dem betreffenden Gehöfte nicht gehörigen Personen, ingleichen demjenigen 
Dienstpersonale des Gehöftebesitzers, welchem die Abwartung der kranken Thiere nicht über- 
tragen ist, darf der Zutritt zu den letzteren nicht gestattet werden. 
&8. Der Weidegang von Schafheerden, in welchen die Pocken ausgebrochen oder die 
vorbengungsweise geimpft worden sind, ist zwar gestattet, aber nur unter folgenden besonderen 
Vorsichtsmaßregeln: 
1. die noch gesunden Thiere sind von den kranken und geimpften streng zu sondern; 
2. die Thiere dürfen nach den Weideplätzen nicht über Wege und Triften, die zum Schaf- 
triebe benutzt werden, getrieben und dürfen mit dem Schafviehe aus anderen Gehöften 
nicht in Berührung gebracht werden; 
3. die Weideplätze müssen abgegrenzt und durch Pfähle mit Strohwischen oder Tafeln be- 
zeichnet werden. Sie müssen von benachbarten Weidegrenzen 
a) für die noch gesunden Thiere einer angesteckten Heerde 200 Schritte, 
bh für pockenkranke und geimpfte Thiere 400 Schritte 
entfernt sein. 
Für den Fall unter 3b bleiben etwa weiter nöthige Bestimmungen der Ortspolizeibchörde 
vorbehalten. 
§#9 . Die mit natürlichen oder Impfpocken behafteten Schafe dürfen als Schlachtvieh 
zur Nahrung für Menschen nicht verwendet werden; dagegen ist es statthaft, aus pockenkranken 
Heerden zur Zeit noch gesunde Schafe zum eigenen Bedarfe zu schlachten. Ausnahmsweise 
darf zwar auch das Schlachten solcher noch gesunder Schafe zum Verkaufe stattfinden, dieß 
jedoch nur mit jedesmaliger besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die zu diesem 
Zwecke eine vorgängige Untersuchung der betreffenden Schlachtstücke durch einen hierzu quali- 
ficirten Thierarzt anzuordnen hat. 
5 10. Das Abhäuten pockenkranker, getödtcter eder crepirter Schafe ist zwar gestattet. 
Die Felle müssen aber an einem geeigneten, entlegenen, luftigen und verschlossenen Orte 
(Boden 2c.) aufgehängt werden und hier so lange verbleiben, bis sie vollständig ausgetrocknet sind. 
Bevor das Letztere erfolgt ist, dürfen solche Felle aus dem betreffenden Gehöfte nicht ent- 
fernt werden. 
6 11. Die Krankheit gilt für erloschen, wenn innerhalb 4 Wochen neue Erkrankungen 
nicht eingetreten sind, und der Pockenausschlag bei allen (kranken wie geimpften) Thieren voll- 
ständig abgeheilt ist. 
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