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M 170. Bekanntmachung,
den Anschluß mehrerer Hamburgischer und Preußischer Gebietstheile an den Zoll—
verein betreffend;
vom 24. November 1868.
Nechdem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 des Zollvereinigungsvertrags
vom 8. Juli 1867 vom 1. November dieses Jahres an in den nachfolgend bezeichneten
Hamburgischen und Preußischen Gebietstheilen in Wirksamkeit getreten, so findet zwischen diesen
Gebietstheilen und den übrigen Vereinsstaaten nach nunmehr beendigter Aufnahme der
nachsteuerpflichtigen Waaren vom 22. dieses Monats an völlig freier Verkehr statt.
I. Hamburgische Gebietstheile:
a. Im Norden von Hamburg:
Die Vogteien Langenhorn, Groß-Borstel, Fühlsbüttel, Klein-Borstel, Ohlsdorf, die
Vogtei Alsterdorf, mit Ausschluß eines südlich von dem Dorfe gleichen Namens belegenen
Theiles und der nordöstliche Theil der Vogtei Barmbeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen
Namens;
b. im Südosten von Hamburg:
außer den seit dem 11. Februar dieses Jahres dem Zollvereine bereits angeschlossenen
Hamburgischen Gebietstheilen, die Vierlande, die Vogteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenberg,
Spadenland, die Vogtei Billwärder, jedoch mit Ausschluß des westlich von der Hamburgischen
Acciselinie belegenen Theiles, von der Vogtei Billwärder-Ausschlag der östlich von Rothen=
burgsort und südlich von der Berlin-Hamburger Eisenbahn belegene Theil;
c. im Süden von Hamburg:
die Vogtei Moorburg;
d. im Amte Ritzebüttel:
das Amt Ritzebüttel, die Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven, mit Ausschluß des Cuxhavener
Außendeichs.
II. Preußische Gebietstheile:
Der Preußische Antheil der Landschaft Kirchwärder und die Elbinseln Overhacken und
Finkenwärder-Blumensand.
Rücksichtlich der einer inneren indirecten Abgabe unterliegenden Erzeugnisse — Brannt-
wein, Bier und Tabak — findet zwischen den deshalb verbundenen Theilen des Norddeutschen