Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1282 — 
Bundes einerseits und den neuangeschlossenen Landestheilen andererseits vom gleichen Zeit— 
punkte an ebenfalls völlig freier Verkehr statt, so daß bei dem Uebergange der gedachten 
Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben, noch erstattet wird. 
Dresden, den 24. November 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
. 171. Bekanntmachung, 
die Verwaltung der Albertsbahn betreffend; 
vom 28. November 1868. 
Me die Albertsbahn in Gemäßbeit des mit der Actiengesellschaft abgeschlossenen Ver- 
trags mit allem Zubehöre in das Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen 
ist, hat das Finanzministerium die Leitung des Betriebs auf derselben und die Erledigung 
der etwa noch schwebenden Bauangelegenheiten 
der Staatseisenbahn -Direction zu Dresden 
übertragen. 
Die Albertsbahn wird mit der Tharandt-Freiberger Staatseisenbahn vereinigt und beide 
zusammen erhalten bis auf Weiteres die Bezeichnung: 
Dresden-Freiberger Staatseisenbahn. 
Von den auf der erworbenen Bahnstrecke befindlichen Stationen wird die zu Dresden 
eine Dependenz des Eisenbahnamts in Altstadt Dresden, die in Potschappel eine Staatseisen- 
bahn-Expedition, und die in Tharandt eine Staatseisenbahn-Verwaltung. 
Die für die Staatseisenbahnen erlassenen Reglements über Personen-, Gepäck-, Güter-, 
Thier-, Equipagen-Beförderung vom 27. December 1859 und 1. März 1862, sowie 
die von der Staatseisenbahn= Direction allhier für die östlichen Staatseisenbahnen bekannt ge- 
machten besonderen Bestimmungen zum allgemeinen Güterbeförderungs-Reglement vom 1. 
December 1865 kommen sofort in Anwendung, dagegen bleiben die Tarife der Albertsbahn 
für die Strecke Dresden-Tharandt bis zur Bekanntmachung neuer Tarife, welche von der 
Staatseisenbahn-Direction allhier erfolgen wird, in Kraft. 
Dresden, den 2 8. November 1 868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner.
	        
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