Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Nicht minder ist von der Ertheilung von Arbeitsbüchern an die aus Straf= oder Corrections- 
anstalten Beurlaubten abzusehen. 
& 3. Inländische Arbeiter und Gehülfen haben ein Arbeitsbuch zu entnehmen, sobald 
sie zum ersten Male innerhalb Landes in Arbeit treten, beziehendlich falls sie sich noch gegen- 
wärtig in einem bereits vor dem 1. Januar 1862 innegehabten festen Arbeitsverhältnisse 
befinden, bei dem nächsten Eintritte in ein anderes Arbeitsverhältniß. 
Ausländische Arbeiter und Gehülfen haben zwar, dafern sie nicht bereits ein im Wesent- 
lichen nach Art der Sächsischen Arbeitsbücher eingerichtetes dergleichen Buch führen, ebenfalls 
ein inländisches Arbeitsbuch zu entnehmen, jedoch erst dann, wenn sie in ein zweites Arbeits- 
verhältniß innerhalb Landes treten. 
&# 4. Die Ertheilung eines Arbeitsbuchs ist nicht von dem vorgängigen Nachweise eines 
ausgemittelten Arbeitsverhältnisses abhängig, ist vielmehr auch Denjenigen nicht zu verweigern, 
welche darum ansuchen, um sich erst ein Arbeitsverhältniß aufzusuchen. 
85. Die Ausstellung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt bei der Sicherheitspolizeibehörde 
entweder des Aufenthaltsorts des Ansuchenden, oder desjenigen Ortes, an welchem er in 
Arbeit zu treten beabsichtigt. Der Letztere hat zu diesem Behufe sich über seine Person ge— 
nügend auszuweisen, auch, falls er noch unmündig ist, die Genehmigung seiner rechtlichen 
Vertreter (vergl. 6§ 64 des Gewerbegesetzes) beizubringen. 
Kindern unter 12 Jahren darf unter allen Umständen, auch wenn sie nicht als Lehrlinge 
zu betrachten sind, kein Arbeitsbuch ausgestellt werden (vergl. 9§ 62 des Gewerbegesetzes). 
6. Die Arbeitsbücher können auch als Reiselegitimationen benutzt werden. Wünscht 
jedoch der Inhaber eines Arbeitsbuchs eine besondere Reiselegitimation zu erhalten, so ist 
dieserhalb den bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen, das Arbeitsbuch aber dem In- 
haber desselben auch im Falle der Ertheilung einer besonderen Reiselegitimation zu belassen. 
Ein Reisevisa ist solchenfalls, auch wenn es verlangt werden sollte, in das Arbeitsbuch nicht 
einzutragen. 
7. Die Arbeitsbücher sind nach dem unter D angefügten Schema einzurichten und mit 
einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung, ingleichen behufs der darin zu bewirkenden Ein- 
träge mit 32 Blatt leeren Papiers, sowie durchgängig mit gedruckten Seitenzahlen zu ver- 
sehen, in Pappe einzubinden und mit einer seidenen Schnur, deren beide Enden auf der letzten 
Seite mit dem Siegel der ausstellenden Polizeibehörde anzusiegeln sind, zu durchziehen. 
Sie haben demnächst auf dem ersten Blatte Vor= und Zuname, Alter, Statur, Farbe 
der Haare und Augen, Geburtsort, sowie etwaige besondere Kennzeichen des Arbeiters, die 
Bezeichnung des Gewerbes desselben, ingleichen, dafern er letzteres gehörig erlernt und hierüber 
ein Lehrzeugniß (vergl. & 85 des Gewerbegesetzes) beigebracht hat, eine hierauf bezügliche Be-
	        
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