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merkung, aus welcher der Name des Lehrherrn, die Lehrzeit und das Urtheil des Lehrherrn
über die während der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie das Betragen des
Lehrlings zu ersehen sind, endlich die Namensunterschrift des Inhabers zu enthalten (vergl.
übrigens §& 23).
Bei Ausländern bedarf es außer der Bezeichnung der Vor= und Zunamen, des Alters,
der Statur, der Farbe der Haare und der Augen, ferner der etwaigen besonderen Kennzeichen
und der Heimath des Inhabers des Arbeitsbuchs auch noch der Angabe der ausländischen
Legitimation, auf Grund deren die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt.
& ie folgenden leeren Seiten des Arbeitsbuchs sind theils zu den Einträgen der
Arbeitsgeber und der Verwalter der Verpflegungscassen, zu welchen das gewerbliche Hülfs-
personal zu steuern hat (vergl. § 16 des Gesetzes vom 23. Juni 1868), theils zu den
Einträgen der Sicherheitspolizeibehörden (vergl. §& 1 4 und 15) bestimmt.
.Die Einträge der Arbeitsgeber haben sich auf Bescheinigung des Zeitpunkts des
Antritts der Arbeit (Antrittsbescheinigung) und des Zeitpunkts des Austritts aus der-
selben (Austrittsbescheinigung) und die Bemerkung, daß der Arbeiter seinen Verpflichtungen
gegen den Arbeitsgeber nachgekommen, oder in welcher Beziehung dieß nicht geschehen ist, zu
beschränken, dagegen ein Zeugniß über Qualification, Leistungen und Betragen des Arbeiters
nicht zu enthalten.
8 10. Von den Cassenverwaltern (vergl. & 8) ist zu bescheinigen, daß der Inhaber
des Arbeitsbuchs seiner Verbindlichkeit gegen die Verpflegungscasse nachgekommen, beziehendlich
inwieweit dieß nicht geschehen ist.
11. Kein selbstständiger Gewerbtreibender darf einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit
nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann.
Ebensowenig darf er einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit nehmen, dessen letzte Aus-
trittsbescheinigung nicht in Ordnung ist (vergl. jedoch & 13, letzter Absatz).
Insoweit es sich um Annahme eines Ausländers handelt, welcher noch nicht innerhalb
Landes in Arbeit gestanden hat, ist auf die oben im §& 3 in dieser Hinsicht getroffene Aus-
nahmebestimmung zu verweisen.
12. Das Arbeitsbuch ist nach erfolgter Eintragung und, soweit nöthig, Visirung der
Antrittsbescheinigung (vergl. 9 14) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem
Inhaber selbst aufzubewahren.
13. Dafür, daß die in §§ 9 und 10 gedachten Bescheinigungen und Bemerkungen
in das Arbeitsbuch gehörig eingetragen werden, hat zwar zunächst der Inhaber des Buches
selbst Sorge zu tragen; der Eintrag darf aber nicht verweigert werden.
1868. 172