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§18. Des unbrauchbar gewordene Arbeitsbuch, an dessen Stelle ein neues ausgefertigt
worden ist, ist dem Inhaber zurückzugeben, jedoch auf geeignete, leicht in die Augen fallende
Weise ausdrücklich als ein solches zu bezeichnen, welches nicht weiter geführt werden darf.
Wenn der Inhaber eines Arbeitsbuchs dasselbe aus böswilliger Absicht unbrauchbar
gemacht hat, so ist ihm zwar die Ausstellung eines neuen nicht zu versagen, er ist jedoch des-
halb mit Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen.
& 19. Wird der Inhaber eines Arbeitsbuchs aus Sachsen ausgewiesen, so hat die
ausweisende Behörde eine, die Thatsache der Ausweisung, jedoch ohne weitere Angabe der
Veranlassung, verlautbarende Bemerkung in das Buch an geeigneter, leicht ersichtlicher Stelle
einzutragen.
§ 20. Wenn einem Arbeiter oder Gehülfen sein Arbeitsbuch abhanden kommt, so hat
er den Verlust ohne Verzögerung der Sicherheitspolizeibehörde seines jeweiligen Aufenthalts-
orts anzuzeigen, welche nach Erörterung der Umstände entweder ein neues Arbeitsbuch aus-
stellt, oder im Falle Bedenkens den Verlustträger mit seinem Gesuche an diejenige Pelizei-
behorde verweist, von welcher die Ausfertigung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt ist.
Von dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde hängt es ab, ob sie in dem einzelnen
Falle den Verlust eines Arbeitsbuchs zu Vermeidung einer mißbräuchlichen Benutzung in
ihrem Amtsblatte bekannt zu machen für nöthig erachtet.
§&21. Ueber die Ausfertigung von Arbeitsbüchern haben die Sicherheitspelizeibehörden
ein genaues Register zu führen, aus welchem Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der
Haare und Augen, etwaige besondere Kennzeichen, Geburtsort und Gewerbe des Inhabers,
sowie Nummer und Datum des Buches zu ersehen sind.
Weitere Register sind über die Visirung der Antritts= und der Austrittsbescheinigungen,
sowie über die Einträge von Aufenthaltsbescheinigungen und über die Ausstellung von Reise-
visas zu halten (vergl. 66 14 und 15).
In den im letzten Absatze von 6 14 gedachten Fällen sind die Register über die Visirung
der Antritts= und Austrittsbescheinigungen und über die Einträge von Aufenthaltsbe-
scheinigungen von dem Ortsrichter eder dem an seiner Stelle deshalb beauftragten polizeilichen
Organe, und beziehendlich dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu führen. Für die
pünktliche Ausführung dieser und der im 6§ 14 erwähnten Obliegenheiten sind die Vorgenannten
dem zuständigen Gerichtsamte verantwortlich, und haben daher auch in Bezug auf die Form
der von ihnen zu haltenden Register den Weisungen des Letzteren, welches die Register von
Zeit zu Zeit genau durchzusehen hat, nachzugehen.
§*22. Für die Ausstellung eines Arbeitsbuchs sind an die Polizeibehörde 5 Neu-
groschen, wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die andere Hälfte als Gebühr für
die Ausfertigung zu rechnen ist, zu entrichten (vergl. jedoch § 23).