Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1288 — 
§18. Des unbrauchbar gewordene Arbeitsbuch, an dessen Stelle ein neues ausgefertigt 
worden ist, ist dem Inhaber zurückzugeben, jedoch auf geeignete, leicht in die Augen fallende 
Weise ausdrücklich als ein solches zu bezeichnen, welches nicht weiter geführt werden darf. 
Wenn der Inhaber eines Arbeitsbuchs dasselbe aus böswilliger Absicht unbrauchbar 
gemacht hat, so ist ihm zwar die Ausstellung eines neuen nicht zu versagen, er ist jedoch des- 
halb mit Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. 
& 19. Wird der Inhaber eines Arbeitsbuchs aus Sachsen ausgewiesen, so hat die 
ausweisende Behörde eine, die Thatsache der Ausweisung, jedoch ohne weitere Angabe der 
Veranlassung, verlautbarende Bemerkung in das Buch an geeigneter, leicht ersichtlicher Stelle 
einzutragen. 
§ 20. Wenn einem Arbeiter oder Gehülfen sein Arbeitsbuch abhanden kommt, so hat 
er den Verlust ohne Verzögerung der Sicherheitspolizeibehörde seines jeweiligen Aufenthalts- 
orts anzuzeigen, welche nach Erörterung der Umstände entweder ein neues Arbeitsbuch aus- 
stellt, oder im Falle Bedenkens den Verlustträger mit seinem Gesuche an diejenige Pelizei- 
behorde verweist, von welcher die Ausfertigung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt ist. 
Von dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde hängt es ab, ob sie in dem einzelnen 
Falle den Verlust eines Arbeitsbuchs zu Vermeidung einer mißbräuchlichen Benutzung in 
ihrem Amtsblatte bekannt zu machen für nöthig erachtet. 
§&21. Ueber die Ausfertigung von Arbeitsbüchern haben die Sicherheitspelizeibehörden 
ein genaues Register zu führen, aus welchem Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der 
Haare und Augen, etwaige besondere Kennzeichen, Geburtsort und Gewerbe des Inhabers, 
sowie Nummer und Datum des Buches zu ersehen sind. 
Weitere Register sind über die Visirung der Antritts= und der Austrittsbescheinigungen, 
sowie über die Einträge von Aufenthaltsbescheinigungen und über die Ausstellung von Reise- 
visas zu halten (vergl. 66 14 und 15). 
In den im letzten Absatze von 6 14 gedachten Fällen sind die Register über die Visirung 
der Antritts= und Austrittsbescheinigungen und über die Einträge von Aufenthaltsbe- 
scheinigungen von dem Ortsrichter eder dem an seiner Stelle deshalb beauftragten polizeilichen 
Organe, und beziehendlich dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu führen. Für die 
pünktliche Ausführung dieser und der im 6§ 14 erwähnten Obliegenheiten sind die Vorgenannten 
dem zuständigen Gerichtsamte verantwortlich, und haben daher auch in Bezug auf die Form 
der von ihnen zu haltenden Register den Weisungen des Letzteren, welches die Register von 
Zeit zu Zeit genau durchzusehen hat, nachzugehen. 
§*22. Für die Ausstellung eines Arbeitsbuchs sind an die Polizeibehörde 5 Neu- 
groschen, wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die andere Hälfte als Gebühr für 
die Ausfertigung zu rechnen ist, zu entrichten (vergl. jedoch § 23).
	        
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