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Auf dem Croquisrisse müssen, außer den etwa vom Bergamte im einzelnen Falle erfor—
derten besonderen Angaben, unter allen Verhältnissen die Feldesgrenzen in der zur Aufnahme
in die Verleihungsurkunde geeigneten Weise, die zur allgemeinen Orientirung erforderlichen
Tagegegenstände und der astronomische Meridian angegeben sein. Für den Maßstab des
Croquisrisses ist das Verhältniß von 114000 oder 1:2000 der wirklichen Länge anzuwenden.
§ 30. Das Bergamt hat durch den Bergamts-Markscheider den vom Muther ein-
gereichten Croquisriß nebst den dazu gehörigen Angaben rücksichtlich der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit, soweit als dieß ohne Vornahme von Localerörterungen möglsch ist, controliren
zu lassen.
Wenn sich hierbei Unrichtigkeiten finden, welche die zulässigen Fehlergrenzen übersteigen,
so hat das Bergamt auf dießfallsige Anzeige des Bergamts-Markscheiders eine Revision der
bemängelten Arbeit zu veranlassen.
§31. Wenn sich herausstellt, daß das gemuthete Grubenfeld auf diejeuigen Mineralien,
auf welche die Muthung lautet, theilweise bereits verliehen ist, so hat das Bergamt, dafern
der Nachweis des Minerals oder der Lagerstätte für das freie Feld vorhanden ist, den Muther,
unter Gestattung einer vierwöchigen Frist, zu Abänderung seiner Muthung mit der Androhung
des Verlustes des durch die Muthung erlangten Rechtes aufzufordern. Kommt er dieser Auf-
forderung binnen der gestellten Frist nicht nach, so ist die Muthung für ungültig zu erklären.
6#32. Wird durch eine Muthung ein District begehrt, in welchem bereits einem Anderen
die Erlaubniß zum Schürfen ertheilt ist, so hat das Bergamt den Muther nach §# 37, Abs. 2
des Gesetzes zu verständigen.
Das Bergamt hat die Muthung einstweilen zu den Acten zu nehmen, auch, wenn der
Schürfer auf sein Recht ausdrücklich oder stillschweigend Verzicht leistet, dem Muther davon
Nachricht zu geben und ihm zu eröffnen, daß auf seine Muthung, dafern er sie nicht binnen
einer bestimmten Frist zurückziehe, das Erforderliche werde expedirt werden.
833. Bezüglich des nach § 47, Abs. 2 verbd. §& 4, Abs. 5 des Gesetzes dem In-
haber eines Grubenfeldes zustehenden Vorrechts zum Muthen siehe & 44 der gegenwärtigen
Verordnung.
Zu Capitel III.
34. Vor Angriffnahme eines unterirdischen Hülfsbaues in unverliehenem Felde hat
der Beliehene bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Thalern —. — dem Bergamte
und der Ortsverwaltungsbehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu erstatten. Die Letztere
hat die Gemeinde, die Rittergutsbesitzer und Exemten von diesem Vorhaben zu benachrichtigen.
35. Bei der Verleihung müssen die Grenzpunkte des Grubenfeldes mindestens nach
ihrer, durch Streichen und Länge zu bestimmenden Lage gegen einander dergestalt bezeichnet
1868. 174
Zu § 37.
Zu § 38.
Zu § 39.
Zu 88 41
und 42.