Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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werden, daß sie sämmtlich jederzeit von dem Anfangspunkte des Grubenfeldes aus, welcher 
unter allen Verhältnissen nach einem unverrückbaren Anhaltepunkte oder nach seinem durch 
Streichen und Länge anzugebenden Abstande von selbigem zu bezeichnen ist, ermittelt wer— 
den können. 
Das Bergamt hat vor der Verleihung die solchergestalt aufgestellten Begrenzungsangaben 
nebst dem etwa hierzu angefertigten Croquisrisse, sowie das Ergebniß der von dem Bergamts- 
Markscheider über die Größe des Grubenfeldes vorgenommenen Berechnung dem Muther zur 
Anerkennung vorzulegen. 
Zu gleichem Zwecke sind die Begrenzungsangaben nebst dem Croquisrisse nach 6 41 des 
Gesetzes auch den Besitzern der benachbarten Grubenfelder dann vorzulegen, wenn nach Aus- 
weis der Verleihkarte das zu verleihende Grubenfeld jenen Nachbarfeldern so nahe liegt, daß 
das Vorhandensein einer Collision denkbar ist. 
Deafern hierbei der Muther und die Besitzer der benachbarten Grubenfelder zur Beseitigung 
der hinsichtlich der Anerkennung entstehenden Differenzen sich dahin vereinigen, daß von einer 
amtlichen Vermessung und Versteinung der Grenzen vorläufig abgesehen werden und dafür 
die Verleihung unbeschadet der Rechte älter Beliehener erfolgen möge, so ist vom Bergamte 
die Verleihung mit diesem Vorbehalte zu bewirken und, daß dieß geschehen, in der Verleihungs- 
urkunde ausdrücklich zu bemerken. 
é 36. Das Bergamt hat die Verleihkarte in der durch § 36 der Verordnung vom 
16. December 1851 vorgeschriebenen Einrichtung auf Staatskosten fortzuführen. Auf der 
Verleihkarte sind die gemutheten Grubenfelder zunächst nur mittelst Bleistifts und erst dann, 
wenn ihre Verleihung erfolgt ist, colorirt aufzutragen. Kommt es dagegen nicht zur Ver- 
leihung, so sind die Bleistiftlinien wieder von der Verleihkarte zu entfernen. 
Die Feldlossagungen sind auf der Karte durch Schraffiren der losgesagten Grubenfelder 
kenntlich zu machen. 
Auf der Verleihkarte sind auch die Schurffelder, deren Zutheilung begehrt oder erfolgt 
ist, jedoch in beiden Fällen nur mit Bleistift aufzutragen und dann wieder zu löschen, wenn 
das Recht des Schurfunternehmers als solchen sich auf irgend eine Weise erledigt hat. 
Das Bergamt hat auf Verlangen einem Jeden die Verleihkarte an Bergamtsstelle zur 
Einsicht vorzulegen und auf Grund derselben anzugeben, welches Feld verliehen und welches 
noch frei ist. 
Auch bleibt es Jedermann unbenommen, einzelne Blätter der Verleihkarte zu kaufen und 
sich darauf nicht blos dasjenige Grubenfeld, welches ihn besonders interessirt, sondern auch 
angrenzende dergleichen Felder gegen die taxmäßige Gebühr durch den Bergamts-Markscheider 
auftragen zu lassen.
	        
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