Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1383 — 
37. Das Bergamt hat ein Muthungsregister zu führen, in welchem der Tag des 
Anbringens der Muthungen, der Name und Wohnort der Muther, die Lage der gemutheten 
Grubenfelder im Allgemeinen, die Mineralien, deren Verleihung begehrt worden ist, der Tag 
der Einreichung des Croquisrisses und der Tag anzugeben sind, an welchem die Muthungen 
durch Verleihung oder Verzichtleistung oder Ungültigkeitserklärung zur Erledigung gekommen sind. 
38. Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde ist das unter V beiliegende Schema 
zum Anhalten zu nehmen. 
39. Das Bergamt hat darauf zu sehen, daß den Berggebäuden nicht Namen bei- 
gelegt werden, durch welche Verwechselungen mit anderen, bestehenden oder früheren, Berg- 
gebäuden herbeigeführt werden können. 
40. Das Bergamt hat der Ortsverwaltungsbehörde von der erfolgten Verleihung 
eines neuen Berggebäudes jedesmal alsbald Nachricht zu geben. 
# 41. Die Lehnbücher sind in der durch & 39 der Verordnung vom 1 6. December 1851 
vorgeschriebenen Einrichtung fortzuführen. 
& 42. Die Vermessung der Grubenfelder hat von den in der Verleihungsurkunde an- 
gegebenen Orientirungspunkten aus zu erfolgen. 
Auf den Grenzsteinen sind fortlaufende Zahlen nebst den Anfangsbuchstaben der Grube 
und der Jahreszahl einzuhauen. 
Kann ein Grenzstein auf dem Grenzpunkte selbst wegen eines Terrainhindernisses nicht 
errichtet werden, so ist derselbe bis zu einer geeigneten Stelle in der zuletzt gemessenen Grenz- 
linie zurückzuverlegen und der Abstand von dem wirklichen Grenzpunkte auf dem Croquisrisse 
und in dem Protocolle zu bemerken. 
m6#43. Das Bergamt hat über das Vorkommen von nicht metallischen Mineralien 
außerhalb der im § 46 des Gesetzes gedachten Lagerstätten, wenn ihm ein solches bekannt 
wird und es annimmt, daß der Grundbesitzer dieselben benutzen könne, dem Letzteren unent- 
geltlich Mittheilung zu machen und ihm jedenfalls auf Anfrage Auskunft über dergleichen 
Vorkommen zu ertheilen. 
5#l 44. Wird von einem Dritten Muthung auf verleihbare, aber nicht verliehene 
Mineralien innerhalb eines bereits auf andere Mineralien verliehenen Grubenfeldes oder 
innerhalb eines Kohlenfeldes eingelegt, so hat das Bergamt jedesmal vor weiterem Vorgehen 
zuvörderst nach Gehör des Feldinhabers Entschließung darüber zu fassen, ob dem Letzteren im 
vorliegenden Falle ein Vorrecht zum Muthen nach § 47, Abs. 2 verbd. § 4, Abs. 5 des 
Gesetzes zustehe, und darauf erst dann, wenn die Betheiligten auf dießfallsige Eröffnung 
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Recurs dagegen erhoben haben, das weiter Erforderliche 
vorzukehren. 
174“ 
Zu § 43. 
Zu § 44. 
Zu § 45. 
Zu § 46. 
Zu § 47.
	        
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