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37. Das Bergamt hat ein Muthungsregister zu führen, in welchem der Tag des
Anbringens der Muthungen, der Name und Wohnort der Muther, die Lage der gemutheten
Grubenfelder im Allgemeinen, die Mineralien, deren Verleihung begehrt worden ist, der Tag
der Einreichung des Croquisrisses und der Tag anzugeben sind, an welchem die Muthungen
durch Verleihung oder Verzichtleistung oder Ungültigkeitserklärung zur Erledigung gekommen sind.
38. Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde ist das unter V beiliegende Schema
zum Anhalten zu nehmen.
39. Das Bergamt hat darauf zu sehen, daß den Berggebäuden nicht Namen bei-
gelegt werden, durch welche Verwechselungen mit anderen, bestehenden oder früheren, Berg-
gebäuden herbeigeführt werden können.
40. Das Bergamt hat der Ortsverwaltungsbehörde von der erfolgten Verleihung
eines neuen Berggebäudes jedesmal alsbald Nachricht zu geben.
# 41. Die Lehnbücher sind in der durch & 39 der Verordnung vom 1 6. December 1851
vorgeschriebenen Einrichtung fortzuführen.
& 42. Die Vermessung der Grubenfelder hat von den in der Verleihungsurkunde an-
gegebenen Orientirungspunkten aus zu erfolgen.
Auf den Grenzsteinen sind fortlaufende Zahlen nebst den Anfangsbuchstaben der Grube
und der Jahreszahl einzuhauen.
Kann ein Grenzstein auf dem Grenzpunkte selbst wegen eines Terrainhindernisses nicht
errichtet werden, so ist derselbe bis zu einer geeigneten Stelle in der zuletzt gemessenen Grenz-
linie zurückzuverlegen und der Abstand von dem wirklichen Grenzpunkte auf dem Croquisrisse
und in dem Protocolle zu bemerken.
m6#43. Das Bergamt hat über das Vorkommen von nicht metallischen Mineralien
außerhalb der im § 46 des Gesetzes gedachten Lagerstätten, wenn ihm ein solches bekannt
wird und es annimmt, daß der Grundbesitzer dieselben benutzen könne, dem Letzteren unent-
geltlich Mittheilung zu machen und ihm jedenfalls auf Anfrage Auskunft über dergleichen
Vorkommen zu ertheilen.
5#l 44. Wird von einem Dritten Muthung auf verleihbare, aber nicht verliehene
Mineralien innerhalb eines bereits auf andere Mineralien verliehenen Grubenfeldes oder
innerhalb eines Kohlenfeldes eingelegt, so hat das Bergamt jedesmal vor weiterem Vorgehen
zuvörderst nach Gehör des Feldinhabers Entschließung darüber zu fassen, ob dem Letzteren im
vorliegenden Falle ein Vorrecht zum Muthen nach § 47, Abs. 2 verbd. § 4, Abs. 5 des
Gesetzes zustehe, und darauf erst dann, wenn die Betheiligten auf dießfallsige Eröffnung
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Recurs dagegen erhoben haben, das weiter Erforderliche
vorzukehren.
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Zu § 43.
Zu § 44.
Zu § 45.
Zu § 46.
Zu § 47.