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und 49.
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Zu Abschnitt IV.
45. Bei Veräußerung von Bergbaurechten haben auch in dem Falle, wenn für das
veräußerte Recht ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche noch nicht angelegt ist, beide
Vertragschließende dafür zu sorgen, daß binnen der in § 198 der Verordnung vom 9. Januar
1865 (Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) bestimmten Frist die
über den Veräußerungsvertrag aufgenommene Urkunde bei der Grund= und Hypotheken-
behörde (vergl. §J 152 der gegenwärtigen Verordnung) eingereicht und, dafern ein Folium für
das veräußerte Recht noch nicht besteht, die Anlegung eines solchen, sowie in allen Fällen
die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nachgesucht werde. Die Unterlassung
zieht für jeden Vertragschließenden die in der gedachten Verordnung an der angegebenen
Stelle bestimmte Strafe nach sich.
#46. Für die bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes bestehenden Erzberggebäude,
für welche ein Grundbuchsfolium noch nicht angelegt ist, hat die Grund= und Hypotheken-
behörde diese Anlegung, insoweit sie nunmehr nach § 48 des Gesetzes von dem Belieben der
Bergwerksbesitzer abhängt, bis auf Anregung Seiten der letzteren zu beanstanden und das
dieserhalb in Folge § 12 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 bereits eingeleitete Verfahren
zu sistiren.
& 47. Wenn ein Antrag auf Anlegung eines Foliums für ein verliehenes Berggebäude
bei der Grund= und Hypothekenbehörde gestellt worden ist, so hat dieselbe das Bergamt um
Mittheilung der auf Entstehung und Umfang dieses Bergbaurechts bezüglichen Nachrichten
anzugehen. Letzteres hat darauf nicht nur selbige ungesäumt zu liefern, sondern auch ferner-
hin bei jeder Veränderung, welche rücksichtlich des Umfangs dieses Bergbaurechts vorfällt,
der Grund= und Hypothekenbehörde die nöthigen Notizen zur Wahrnehmung des hiernach Er-
forderlichen zu ertheilen.
Diese Notizen sind bezüglich derjenigen bei Einführung des Gesetzes bereits verliehenen
Berggebäude auch fernerhin allenthalben unaufgefordert zu geben, bei denen nach Mittheilung
der Grund= und Hypothekenbehörde die Anlegung eines Foliums bereits zu dieser Zeit erfolgt
ist oder nach 6 48, Abs. 2 des Gesetzes ohne besondere Anregung der Bergwerksbesitzer zu
erfolgen hat.
Andererseits hat sowohl beim Kohlen= als auch beim Erzbergbaue die Grund= und Hypo-
thekenbehörde von den vorfallenden Besitzveränderungen an einem in das Grund= und Hypo-
thekenbuch eingetragenen Bergbaurechte, sowie von stattgefundenen Zusammenschlagungen oder
Zertrennungen von dergleichen Rechten, ingleichen von den Fällen, in welchen sich die Anlegung
von Folien wieder erledigt hat, jedesmal das Bergamt und die Ortsverwaltungsbehörde un-
gesäumt in Kenntniß zu setzen.