Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 88 48 
und 49. 
— 1304 — 
Zu Abschnitt IV. 
45. Bei Veräußerung von Bergbaurechten haben auch in dem Falle, wenn für das 
veräußerte Recht ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche noch nicht angelegt ist, beide 
Vertragschließende dafür zu sorgen, daß binnen der in § 198 der Verordnung vom 9. Januar 
1865 (Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) bestimmten Frist die 
über den Veräußerungsvertrag aufgenommene Urkunde bei der Grund= und Hypotheken- 
behörde (vergl. §J 152 der gegenwärtigen Verordnung) eingereicht und, dafern ein Folium für 
das veräußerte Recht noch nicht besteht, die Anlegung eines solchen, sowie in allen Fällen 
die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nachgesucht werde. Die Unterlassung 
zieht für jeden Vertragschließenden die in der gedachten Verordnung an der angegebenen 
Stelle bestimmte Strafe nach sich. 
#46. Für die bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes bestehenden Erzberggebäude, 
für welche ein Grundbuchsfolium noch nicht angelegt ist, hat die Grund= und Hypotheken- 
behörde diese Anlegung, insoweit sie nunmehr nach § 48 des Gesetzes von dem Belieben der 
Bergwerksbesitzer abhängt, bis auf Anregung Seiten der letzteren zu beanstanden und das 
dieserhalb in Folge § 12 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 bereits eingeleitete Verfahren 
zu sistiren. 
& 47. Wenn ein Antrag auf Anlegung eines Foliums für ein verliehenes Berggebäude 
bei der Grund= und Hypothekenbehörde gestellt worden ist, so hat dieselbe das Bergamt um 
Mittheilung der auf Entstehung und Umfang dieses Bergbaurechts bezüglichen Nachrichten 
anzugehen. Letzteres hat darauf nicht nur selbige ungesäumt zu liefern, sondern auch ferner- 
hin bei jeder Veränderung, welche rücksichtlich des Umfangs dieses Bergbaurechts vorfällt, 
der Grund= und Hypothekenbehörde die nöthigen Notizen zur Wahrnehmung des hiernach Er- 
forderlichen zu ertheilen. 
Diese Notizen sind bezüglich derjenigen bei Einführung des Gesetzes bereits verliehenen 
Berggebäude auch fernerhin allenthalben unaufgefordert zu geben, bei denen nach Mittheilung 
der Grund= und Hypothekenbehörde die Anlegung eines Foliums bereits zu dieser Zeit erfolgt 
ist oder nach 6 48, Abs. 2 des Gesetzes ohne besondere Anregung der Bergwerksbesitzer zu 
erfolgen hat. 
Andererseits hat sowohl beim Kohlen= als auch beim Erzbergbaue die Grund= und Hypo- 
thekenbehörde von den vorfallenden Besitzveränderungen an einem in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch eingetragenen Bergbaurechte, sowie von stattgefundenen Zusammenschlagungen oder 
Zertrennungen von dergleichen Rechten, ingleichen von den Fällen, in welchen sich die Anlegung 
von Folien wieder erledigt hat, jedesmal das Bergamt und die Ortsverwaltungsbehörde un- 
gesäumt in Kenntniß zu setzen.
	        
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