Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 61. Das Bergamt hat über die Nothwendigkeit oder Entbehrlichkeit der Einreichung Zu 8 60. 
von Betriebsplänen nach der jedesmaligen Sachlage Entschließung zu fassen und demgemäß 
die Bergwerksbesitzer zur Einreichung aufzufordern. Dabei mag von der Einforderung von 
Betriebsplänen für solche Berggebäude abgesehen werden, deren Betriebsverhältnisse einfach, 
keiner schnellen Veränderung unterworfen und daher leicht zu übersehen sind und bei denen 
eine Nothwendigkeit zur Beobachtung specieller polizeilicher Rücksichten nicht vorliegt. 
& 62. Bei Bestimmung der Zeiträume, für welche die Betriebspläne, deren Einreich- 
ung vom Bergamte erfordert wird, gelten sollen, hat das Bergamt die etwaigen dießfallsigen 
Wünsche der zuvor hierüber zu horenden Bergwerksbesitzer insoweit zu berücksichtigen, als dieß 
nach den Verhältuissen der betreffenden Berggebäude unbeschadet des mit der Einforderung 
der Betriebspläne verbundenen Zweckes zulässig erscheint. 
Die Betriebspläne sind jedesmal längstens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Be- 
triebsperiode einzureichen. 
63. Die Betriebspläne müssen eine genaue und übersichtliche Zusammenstellung der 
in der betreffenden Betriebsperiode vorzunehmenden Ausführungen insoweit enthalten, als 
solches zu ihrer Prüfung nach den in §66 55 bis 59 des Gesetzes vorgeschriebenen Gesichts- 
punkten oder zu der für die Aufsichtsführung der Behörde erforderlichen Orientirung noth- 
wendig ist. 
Unvollständige Betriebspläne sind von den Bergwerksbesitzern binnen einer ihnen vom 
Bergamte zu stellenden angemessenen Frist zu vervollständigen. 
&é 64. Das Bergamt hat binnen vier Wochen, von erfolgter Einreichung beziehendlich 
Vervollständigung des Betriebsplans an gerechnet, die Bergwerksbesitzer von dem Ergebnisse 
der Prüfung dieser Pläne in Kenntniß zu setzen. 
65. Bergwerksbesitzer, welche dren Bestimmungen im Abs. 4, § 60 des Gesetzes zu- 
widerhandeln, sind vom Bergamte mit Gelodstrafe bis zu 300 Thalern — . — oder verhält- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. 
8 66. Die näheren Vorschriften über das Rißwesen erfolgen durch besondere Ver- Zu #§ 61. 
ordnung. Alle in dieser Beziehung beim Erz= und Kohlenbergbaue früher ertheilten Vor- 
schriften werden aufgehoben. 
67. Den auf der Freiberger Bergacademie Studirenden, den Adspiranten für gedachte Zu 8 62. 
Lehranstalt und den Bergschülern ist auf Ansuchen von dem Bergamte behufs der Befahrung 
und Besichtigung der Berggebäude und zugehörigen Anstalten zu ihrer Legitimation eine Be- 
scheinigung nach Anhalten des unter VI beiliegenden Schemas auszufertigen. 
Die Grubenbeamten oder Officianten haben zu gestatten, daß die mit dergleichen Legiti- — 
mation sich Anmeldenden behufs der Belehrung über die bergmännischen Einrichtungen und 
1868. 175
	        
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