Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 63. 
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geognostischen Verhältnisse und behufs der Behütung vor Gefahr sich ihnen bei ihren dienst- 
lichen Befahrungen anschließen; insoweit dieß nicht thunlich ist, sind ihnen von der Gruben- 
verwaltung andere geeignete Personen zur Begleitung beizugeben. 
Wegen Vergütung der hierdurch erwachsenden Kosten und Zeitversäumnisse wird auf 
Verlangen der Bergwerksbesitzer auf Grund einer von Letzteren allquartalig beim Bergamte 
cin zureichenden und von dem bergamtlichen Directorium in Ermangelung eincs Bedenkens zu 
signirenden Liquidation das Finanzministerium Anweisung erlassen. 
68. Den bergacademischen Adspiranten und denjenigen auf der Bergacademie mit 
Staatsbeihülfe ausgebildeten Personcn, welchen von dem Bergamte auf den Gruben practische 
Curse angewiesen werden, ist die Ausführung dieser Curse von den Bergwerksbesitzern — 
falls denselben nicht etwa begründete, solchenfalls dem Bergamte anzuzeigende Bedenken da- 
gegen beigehen — zu gestatten. 
Das Bergamt hat von jeder solchen Anweisung den betreffenden Bergwerksbesitzer oder 
Vertreter in Kenntuiß zu setzen und die Adspiranten und Practicanten zu veranlassen, sich bei 
demselben, wenn solcher an dem nämlichen Orte oder auf oder in der Nähe der Grube wohnt, 
sowie jedenfalls bei dem Betriebsbeamten des Berggebäudes persönlich an zumelden. 
69. Bei der nach § 63 des Gesetzes dem Bergamte obliegenden Beurtheilung der 
Onalification der technischen Grubenbeamten und Officianten hat dasselbe in jedem einzelnen 
Falle auf die Art und den Umfang der Function, sowie auf die größere oder geringere 
Schwierigkeit, Ausdehnung und Gefährlichkeit des Bergbaubetriebs, um dessen Leitung und 
Beaufsichtigung es sich handelt, Rücksicht zu nehmen. 
70O. Das Bergamt hat, wenn ihm zu einer Stelle der fraglichen Art eine Person 
namhaft gemacht wird, deren Befähigung ihm nicht bereits aus deren früheren Dienstleistungen 
bekannt ist, diese Person zu Beibringung von Zeugnissen über ihre entsprechende technische 
Ausbildung aufzufordern. Vermag dieselbe sich hierüber gar nicht oder nur so mangelhaft 
auszuweisen, daß ihre Unsähigkeit zu den fraglichen Geschäften schon im Voraus angenommen 
werden muß, so ist der Bergwerkobesitzer vom Bergamte zur Annahme und Namhaftmachung 
ciner anderen Person aufzufordern. Sind dagegen die beigebrachten Zeugnisse von der Art, 
daß sie nicht geradezu auf Unsähigkeit schließen, sondern nur mehr oder weniger Zweifel über 
das vollständige Vorhandensein der erforderlichen Qualification offen lassen, so mag das Berg- 
amt nicht ohne Weiteres die Ausübung der fraglichen Function von Seiten des Angestellten 
untersagen, jedoch bei den Revisionen des betreffenden Berggebäudes und bei sonstigen Gelegen- 
heiten jederzeit die Qualification des Angestellten nach Maßgabe der Dienstleistungen desselben 
zum Gegenstande einer besonderen Prüfung machen. 
& 71l. Als genügende Zengnisse gelten in allen Fällen: 
a) für die Function eines oberen Betriebsbeamten (technischen Directors, Bergverwal-
	        
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