Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ters 2c.) der Ausweis über eine solche wissenschafstliche Vorbildung, wie sie auf der Berg- 
academie zu Freiberg für das specifisch bergmännische Fach geboten wird, sowie über den guten 
Erfolg eines unter bergamtlicher Leitung und Aussicht ein Jahr lang durchgeführten practisch- 
bergmännischen Arbeitscursus und 
b) für die Function eines unteren Betriebsleiters und Aufsehers (Steigers) der Nach- 
weis der Reife des Abgangs von einer Bergschule. 
Denjeuigen, welche die Bergacademie und beziehendlich eine Bergschule nicht besucht haben, 
bleibt nachgelassen, sich durch die für dergleichen Fälle bei diesen Lehranstalten zu bestellenden 
Prüfungscommissionen prüfen und bescheinigen zu lassen, ob oder inwieweit sie eine solche 
tbeorctische Vorbildung besitzen, wie sie auf den gedachten Lehranstalten für das specifisch berg- 
männische Fach geboten wird. 
& 72. Wenn sich im Laufe der Dienstzeit eines technischen Beamten oder Officianten 
herausstellt, daß derselbe den an ihn in Bezug auf Befähigung und Zuverlässigkeit zu stellen- 
den Anforderungen nicht entspricht, so hat das Bergamt von dem Bergwerkebesitzer die Ent- 
lassung dieser Person zu verlangen. Diese Maßregel darf aber vom Bergamte nur dann in 
Anwendung gebracht werden, wenn sie aus bergpolizeilichen Rücksichten wirklich nothwendig 
erscheint. 
& 73. Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen in Abs. 1 und 3 des § 64 des Zus c. 
Gesetzes werden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Thalern —. —;= oder verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe belegt. 
Damit aber bei Unglücksfällen, welche den Tod oder die schwere Verletzung einer oder 
mehrerer Personen herbeigeführt haben, oder bei sonstigen Ereignissen, welche von polizeilicher 
Wichtigkeit sind und sofortige Erörterungen und Veranstaltungen erfordern, die technischen 
Lecalbeamten (Berginspectoren) sich allenthalben mit thunlichster Beschlennigung an Ort und 
Stelle begeben können, ist da, wo der betreffende Berginspector nicht an dem Orte wohnt, 
wo das Bergamt seinen Sitz hat, in den vorbezeichneten Fällen die nach § 64, Abs. 1 und 3 
des Gesetzes von den Bergwerksbesitzern, beziehendlich Werksbeamten an das Bergamt zu er- 
stattende sofortige Anzeige nicht unmittelbar an das Bergamt, sondern an den Berginspector 
zu erstatten und darauf vom Letzteren sofort dem Bergamte Meldung zu machen. 
§# 74. Den technischen Beamten und Officianten eines Berggebäudes liegt ob, den Mit- 
gliedern und Abgcordneten des Bergamts, welche das Berggebäude befahren oder sonst besich- 
tigen, bei dieser Gelegenhrit auf Erfordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse des Berg- 
gebäudes zu geben. 
& 75. In Betriebsangelegenheiten ist den Recursen gegen Beschlüsse und Anordnungen Zu § 65. 
des Bergamts nur dann cine Suspensiokraft beizulegen, wenn nach bergamtlichem Crmessen 
aus dem Verzuge keine Gefahr zu besorgen ist. 
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