Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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lichen Rücksichten weder zu Arbeiten in der Grube, noch bei der Maschinenförderung oder bei 
der Wartung von Maschinen verwendet werden, dafern dieß nicht von dem Bergamte unter 
besonderen Umständen ausnahmsweise gestattet wird. 
8 80. Jeder Bergwerksbesitzer, welcher mehr als zwanzig Personen, einschließlich der 
Frauen und Kinder, auf ein und demselben Berggebäude beschäftigt, hat ein Verzeichniß der 
darunter befindlichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, 
Alter und Antrittszeit aufgeführt sind. Das Verzeichniß ist auf Verlangen der Obrigkeit 
vorzulegen. 
Bergwerksbesitzer, welche bei Erlaß des Gesetzes noch nicht im Besitze eines solchen Ver— 
zeichnisses sind, haben solches spätestens bis zum 31. Januar 1869 anzufertigen. 
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geldstrafen 
bis zu 5 Thalern —-. —- geahndet. 
&. Iu Ansehung der Werksschulen ist den Bestimmungen in &8# 7 und 14 d der 
Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Elementarvolksschulen vom 9. Juni 1835 
(Seite 29 8 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) nachzugehen. 
Es ist dahin zu wirken, daß die Schulzeiten für Werkskinder, besonders im Winter, nicht 
zu früh am Tage und nicht zu spät des Abends fallen. Das Gesetz bezeichnet in dieser 
Hinsicht nur die äußersten Grenzen. 
6R. Die Einwilligung der Eltern und Vormünder zu Eingehung eines Arbeitsver- 
trags durch Unmündige braucht nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich vor der Ortsver- 
waltungsbehörde bei dem Anbringen wegen Ausstellung eines Arbeitsbuchs erfolgen. 
Für die deshalb aufzunehmende Registratur sind keine Kosten zu berechnen. 
g 83. Bezüglich der Arbeitsbücher für die Bergarbeiter erleidet 
die Rebidirte Verordnung über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals vom 
23. November 1868 (Seite 1283 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868) « 
unter nachstehenden besonderen Zusätzen und Abänderungen Anwendung. 
Zu s 5 jener Verordnung. Die Ausstellung von Arbeitsbüchern ist solchen Personen 
zu versagen, welche mit blöden Augen, Taubheit, Epilepsie, Schwindel, Blödsinn oder anderen 
korperlichen oder geistigen Gebrechen, die leicht Anlaß zu Unglücksfällen geben können, behaftet 
oder welche dem Trunke ergeben sind. 
Zu &# 7 jener Verordnung. Die Arbeitsbücher sind mit einem Abdrucke der §# 83, 
84 und 97 der gegenwärtigen Verordnung, sowie der angezogenen Verordnung vom 23. No- 
vember dieses Jahres zu versehen. 
Zu § 9 jener Verordnung. Die Bergwerksbesitzer oder deren Betriebsbeamte haben 
zwar gleichfalls bei Annahme eines Bergarbeiters die Antrittsbescheinigung in dessen Arbeits- 
Zu § 72. 
Zu § 73. 
Zu § 74. 
Zu §§ 75 
und 76.
	        
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