Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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buche einzutragen, jedoch bei Eintragung der Austrittsbescheinigung darin zugleich nach Vor— 
schrift von 8 76 des Allgemeinen Berggesetzes Zeugniß über die zeitherige Dienstverwendung 
des Arbeiters, über sein Verhalten hinsichtlich des Fleißes, der Ordnung und der Ehrlichkeit 
und über die Ursache seines Abgangs auszustellen. 
Zu s 10 jener Verordnung siehe § 97 der gegenwärtigen Verordnung. 
Zu § 24 jener Verordnung. Bezüglich des Debits der Arbeitsbücher erleidet die Ver- 
ordnung, den Debit der Arbeitsbücher betreffend, vom 7. November 1861 (Seite 493 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) mit der Abänderung Anwendung, daß die 
betreffenden Ortsverwaltungsbehörden ihren muthmaßlichen, sofort mit dem künftigen Jahre 
eintretenden Bedarf an Arbeitsbüchern längstens bis zum 15. December jetzigen Jahres dem 
Gendarmeriewirthschaftsdepot anzuzeigen haben. 
An Stelle des § 26 jener Verordnung treten folgende Vorschriften: 
Die Vorschriften der Revidirten Verordnung über die Arbeitsbücher des gewerblichen 
Hülfspersonals vom 23. November dieses Jahres mit den vorbemerkten Abänderungen und 
Zusätzen treten für den Erz= und Kohlenbergbau zugleich mit dem Eintritte der Wirksamkeit 
des Allgemeinen Berggesetzes in Kraft. 
Den zu diesem Zeitpunkte bereits auf Berggebäuden in Arbeit stehenden Bergarbeitern 
ist nachgelassen, das nach den gegenwärtigen Vorschriften auszufertigende Arbeitsbuch sich 
erst bei ihrem Eintritte in ein anderes Arbeitsverhältniß ausstellen zu lassen. 
In diesem Falle kann jedoch selbstverständlich bei denjenigen Arbeitern, welche bei Ein- 
tritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berggesetzes noch nicht im Besitze eines Knappen= oder 
lrbeitsbuchs gewesen sind, das im § 76 des gedachten Gesetzes vorgeschriebene Arbeitszeugniß 
nicht in Bezug auf dasjenige Arbeitsverhältniß, in welchem der Arbeiter zuletzt gestanden hat, 
in das Arbeitsbuch eingetragen werden. Dagegen ist in diesem Falle bei Ausfertigung des 
Arbeitsbuchs für dicjenigen Bergarbeiter, welche bereits beim Inkrafttreten des Berggesetzes 
mit einem Knappen= und beziehendlich Arbeitsbuche versehen gewesen sind, auf das im letzteren 
Bnuche eingetragene letzte Arbeitszeugniß hinzuweisen. 
Die bisherigen Knappen= und Arbeitsbücher activer Bergarbeiter sind nach wie vor bis 
zum Austritte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnisse von den Bergwerksbesitzern oder deren 
Betriebsbeamten aufzubewahren; nach Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs sind sie dem be- 
treffenden Arbeiter zu überlassen. 
Das Bergamt und die Ortspolizeibehörden haben die bisher von ihnen über die Ausfertig- 
ung von Knappen= und beziehendlich Arbeitsbüchern geführten Register aufzubewahren. 
Von Eintritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berggesetzes an dürfen die Bergwerks- 
besitzer, bei Vermeidung der im § 75 dieses Gesetzes festgesetzten Strafe, selbst diejenigen
	        
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