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Aufsichtsbehörde für die Revierknappschaftscassen ist die Verwaltungsbehörde desjenigen
Ortes, an welchem die Verwaltungen der gedachten Cassen ihre Geschäftsstelle haben.
Zu Punkt 1b.
& 91. Die Krankencassen müssen ebensowohl zu Vermittelung der Krankenpflege, als
zu Gewährung von Krankenlohn dienen.
Zu Punkt 3.
& 92. Insoweit die Regulative und Statuten der zur Zeit des Eintritts der Wirksam-
keit des Gesetzes bereits bestehenden Revierknappschaftscassen bei dem Erzbergbaue und be-
stätigten Knappschafts= und sonstigen Unterstützungscassen bei dem Kohlenbergbaue mit den
Bestimmungen des Gesetzes im Widerspruche stehen, sind sie hiernach auf dem im 2.
Absatze, Punkt 3, § 84 des Gesetzes vorgezeichneten Wege abzuändern und die getroffenen
Abänderungen bis zum 1. Juli 1869 der Ortsverwaltungsbehörde zur Bestätigung vor-
zulegen.
Bis zu dem nämlichen Termine haben bei dem Kohlenbergbaue die Besitzer derjenigen
Berggebäude, bei welchen Unterstützungscassen noch nicht bestehen, oder zwar vorhanden, jedoch
noch nicht bestätigt sind, in Gemeinschaft mit den von den Mitgliedern gewählten Vertretern
die Statuten für dergleichen Cassen, unter Berücksichtigung der für solche ertheilten Vor-
schriften, zu entwerfen und bei der Ortsverwaltungsbehörde zur Prüfung und Bestätigung
einzureichen, oder derselben die etwa hierbei unter ihnen entstandenen Differenzen zur Ent-
scheidung anzuzeigen.
Bei künftig entstehenden Kohlenwerken hat die Vorlegung der Statuten für die zu er-
richtenden Unterstützungscassen oder die Anzeige der bei Entwerfung dieser Statuten hervor-
getretenen Differenzen längstens binnen halbjähriger Frist, von Angriffnahme der Werke an
gerechnet, zu erfolgen.
Nach Ablauf der vorerwähnten Fristen hat die Ortsverwaltungsbehörde die im § 84 des
Gesetzes Punkt 3, Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen zu erlassen.
93. Die Ortsverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der Statuten und der Abänder-
ungen an solchen nicht nur darauf zu sehen, daß darin nichts den gesetzlichen Bestimmungen
Widersprechendes enthalten sei, sondern auch besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß der
Organisation der Casse ein das nachhaltige Bestehen derselben sicherndes richtiges Verhältniß
zwischen Einnahmen und Ausgaben zu Grunde liege; sie hat sich zu dieser Prüfung geeigneter
Sachverständiger zu bedienen. Hiernächst hat sie darauf zu halten, daß in dem Statute auch
über die im § 109 der gegenwärtigen Verordnung für die Regulative von Revieranstalten
vorgeschriebenen Gegenstände, sowie darüber Bestimmung getroffen werde, welche Verwendung
1868. 176