Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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das Vermögen derjenigen Unterstützungscassen zu finden habe, bei denen der Arbeiterverband 
aufgehört hat und mit ihm der Zweck der Casse in Wegfall gekommen ist. 
Die bei dieser Prüfung gezogenen Erinnerungen sind von den Betheiligten, bei Ver— 
meidung des im Punkt 3,3 des 884 des Gesetzes vorgeschriebenen Zwangsverfahrens, binnen 
einer von der Ortsverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist, durch Vorlegung der hiernach 
erforderlichen Abänderungen zu erledigen. 
Die Statuten sind von den Bergwerksbesitzern oder deren Vertretern und von den Ver- 
tretern der Knappschaft zu vollziehen und von der Ortsverwaltungsbehörde in Ermangelung 
Bedenkens mit dem Bestätigungsdecrete zu versehen. 
Die erfolgte Bestätigung ist von der Ortsverwaltungsbehörde im Amtsblatte und in der 
Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
Zu Punkt 5. 
94. Die Dispensation von der Verpflichtung zur Einrichtung von Unterstützungs- 
cassen kann insonderheit bei solchen Kohlengruben erfolgen., welche nur zeitweilig in Betrieb 
steben und daher ihre Arbeiter öfters wechseln, oder bei denen nur eine geringe Belegung 
stattfindet und ihr Anschluß an die Unterstützungscasse eines benachbarten Werkes sich nicht 
erzielen läßt. 
In allen Fällen ist die Dispensation nur bis auf Weiteres zu ertheilen und wieder auf- 
zuheben, wenn im Laufe der Zeit die Verhältnisse bei dem betreffenden Werke sich dergestalt 
geändert haben, daß nunmehr daselbst der Zweck der Unterstützungscassen erreicht werden kann. 
Zu Punkt 6. 
# 95. Die für die Vertretung und Verwaltung der Unterstützungscassen bestellten 
Personen und die bei denselben vorkommenden Veränderungen sind der Ortsverwaltungs. 
behörde jedesmal sofort anzuzeigen. 
Die Verwaltungsorgane für die Unterstützungscassen haben alljährlich eine Uebersicht über 
den Stand und die Verwaltung dieser Cassen der Ortsverwaltungsbehörde vorzulegen, sowie 
in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Zu Punkt 7. 
s#96. Die Verwaltungsorgane für die Revier= oder Bezirksunterstützungscassen sind 
verpflichtet, der Ortsverwaltungsbehörde oder dem von derselben bestellten Commissar auf Ver- 
langen ihre Sitzungen und die Tagesordnung für solche mindestens drei Tage vor dem 
Sitzungstage anzuzeigen. Sind da, wo diese Verpflichtung besteht, in einer Sitzung in Ab- 
wesenheit des Commissars Beschlüsse über Gegenstände gefaßt worden, von denen derselbe 
nicht vorher durch die Tagesordnung Kenntniß erlangt hatte, so haben die Verwaltungsorgane
	        
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