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das Vermögen derjenigen Unterstützungscassen zu finden habe, bei denen der Arbeiterverband
aufgehört hat und mit ihm der Zweck der Casse in Wegfall gekommen ist.
Die bei dieser Prüfung gezogenen Erinnerungen sind von den Betheiligten, bei Ver—
meidung des im Punkt 3,3 des 884 des Gesetzes vorgeschriebenen Zwangsverfahrens, binnen
einer von der Ortsverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist, durch Vorlegung der hiernach
erforderlichen Abänderungen zu erledigen.
Die Statuten sind von den Bergwerksbesitzern oder deren Vertretern und von den Ver-
tretern der Knappschaft zu vollziehen und von der Ortsverwaltungsbehörde in Ermangelung
Bedenkens mit dem Bestätigungsdecrete zu versehen.
Die erfolgte Bestätigung ist von der Ortsverwaltungsbehörde im Amtsblatte und in der
Leipziger Zeitung bekannt zu machen.
Zu Punkt 5.
94. Die Dispensation von der Verpflichtung zur Einrichtung von Unterstützungs-
cassen kann insonderheit bei solchen Kohlengruben erfolgen., welche nur zeitweilig in Betrieb
steben und daher ihre Arbeiter öfters wechseln, oder bei denen nur eine geringe Belegung
stattfindet und ihr Anschluß an die Unterstützungscasse eines benachbarten Werkes sich nicht
erzielen läßt.
In allen Fällen ist die Dispensation nur bis auf Weiteres zu ertheilen und wieder auf-
zuheben, wenn im Laufe der Zeit die Verhältnisse bei dem betreffenden Werke sich dergestalt
geändert haben, daß nunmehr daselbst der Zweck der Unterstützungscassen erreicht werden kann.
Zu Punkt 6.
# 95. Die für die Vertretung und Verwaltung der Unterstützungscassen bestellten
Personen und die bei denselben vorkommenden Veränderungen sind der Ortsverwaltungs.
behörde jedesmal sofort anzuzeigen.
Die Verwaltungsorgane für die Unterstützungscassen haben alljährlich eine Uebersicht über
den Stand und die Verwaltung dieser Cassen der Ortsverwaltungsbehörde vorzulegen, sowie
in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Zu Punkt 7.
s#96. Die Verwaltungsorgane für die Revier= oder Bezirksunterstützungscassen sind
verpflichtet, der Ortsverwaltungsbehörde oder dem von derselben bestellten Commissar auf Ver-
langen ihre Sitzungen und die Tagesordnung für solche mindestens drei Tage vor dem
Sitzungstage anzuzeigen. Sind da, wo diese Verpflichtung besteht, in einer Sitzung in Ab-
wesenheit des Commissars Beschlüsse über Gegenstände gefaßt worden, von denen derselbe
nicht vorher durch die Tagesordnung Kenntniß erlangt hatte, so haben die Verwaltungsorgane