Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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103. Wenn im Laufe des Jahres eine Wahl oder sonstige Beschlußfassung Seiten 
der Bergwerksbesitzer stattfinden soll, so hat der Revierausschuß zu diesem Zwecke jedesmal 
zuvor die Stimmenliste insoweit zu vervollständigen und beziehendlich abzuändern, als darin 
einerseits die zu dieser Zeit im Betriebe befindlichen, aber im vorhergegangenen Jahre unbelegt 
oder noch nicht verliehen gewesenen Berggebäude mit Einer Stimme aufzunehmen, andererseits 
die im vorhergegangenen Jahre belegt gewesenen, aber zur Zeit nicht mehr im Betriebe stehen- 
den oder inmittelst auflässig gewordenen Berggebäude in Wegfall zu bringen sind. 
Das Bergamt hat zu diesem Behufe dem Revierausschusse jedesmal auf dessen Ersuchen 
die seit Abgabe der im § 99 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Uebersicht eingetretenen 
Veränderungen mitzutheilen und dabei zugleich diejenigen zur Zeit vorhandenen Berggebäude 
zu bezeichnen, von denen ihm bekannt geworden ist, daß sie im Laufe des Jahres in oder 
außer Betrieb gesetzt worden sind. 
Der Revierausschuß hat die Bergwerksbesitzer bei Veranstaltung der bezüglichen Ab- 
stimmung von den hiernach an der Stimmenliste nachträglich vorgenommenen Abänderungen 
und Ergänzungen in Kenntniß zu setzen. 
104. In den Einladungen zu Versammlungen sind die Berathungsgegenstände der: 
selben allgemein anzugeben. 
Erfolgt die Einladung zu einer Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung, so hat 
sie vermittelst dreimaligen Einrückens in die Leipziger Zeitung und in das Amtsblatt dergestalt 
zu geschehen, daß sie das erste Mal mindestens drei Wochen vor dem Termine zu erlassen ist. 
Soll die Abstimmung in einer Versammlung schriftlich geschehen, so muß sie auf, von 
dem Revierausschusse numerirten und abgestempelten, die Zahl der repräsentirten Stimmen 
enthaltenden Stimmzetteln erfolgen. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse einer Versammlung sind gerichtliche oder nota- 
rielle Protocolle aufzunehmen und aufzubewahren. 
* 105. Die Abstimmung auf schriftliche Umfrage ist innerhalb einer bestimmten, im 
Patente festzusetzenden Frist — je nach der vom Revierausschusse im concreten Falle- getrof- 
senen Wahl — entweder unter dem Patente, nach Befinden auch mittelst eigenhändig unter- 
zeichneter und an den Revierausschuß abzugebender Schreiben, oder aber vermittelst, nach 
§ 104 beglaubigter, mit dem Patente zugestellter und nach erfolgter Ausfüllung an den 
Revierausschuß zurückzugebender Stimnzettel zu bewirken. 
Nach Ablauf der für die Abstimmung gestellten Frist hat der Revierausschuß in einer 
Sitzung die Stimmen auszuzählen und das dießfallsige Ergebniß, beziehendlich nebst den 
Stimmzetteln zu Protocoll zu nehmen. 
§s 106. Der Anzeige, welche der Revierausschuß jedesmal über das Ergebniß der Wahl 
ven Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern an das Bergamt zu erstatten hat, sind die bezüg- 
lichen Unterlagen beizufügen.
	        
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