Zu 88 108
bis 110.
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Das Bergamt hat denjenigen Ortsverwaltungsbehörden, unter deren Aufsicht die Revier-
knappschaftscassen stehen, Mittheilung über die Personen der Revierausschußmitglieder und
Ersatzmänner und über die bei denselben vorkommenden Veränderungen zu machen.
107. Das Ausscheiden eines Ausschußmitglieds oder Ersatzmanns während der
Amtsdauer, sowie die zeitweilige Ergänzung der Ersatzmänner durch den Revierausschuß ist
vom Letzteren jedesmal sofort dem Bergamte anzuzeigen.
108. Beis für die Revieranstalten neue Regulative oder Nachträge zu solchen auf-
gestellt worden sind, bleiben die für die Revieranstalten bestehenden Regulative, insoweit sie
nicht durch die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes und der gegenwärtigen Verordnung
Aenderung erleiden, in Kraft.
Vorschläge zu Abänderungen der bestehenden Regulative können ebensowohl vom Revier-
ausschusse aun das Bergamt, als von diesem an jenen gebracht werden.
Bei Revierbetriebsanstalten und Cassen (6J 110 des Gesetzes) hat jedoch das Bergamt
zuvor die Zustimmung des Finanzministeriums zu den fraglichen Abänderungen einzuhelen.
Ueber Meinungsverschiedenheiten, welche in dieser Beziehung zwischen dem Bergamte und
Revierausschusse entstehen, entscheidet das Finanzministerium.
Die sestgestellten Nachträge oder neuen Regulative sind von dem Revierausschusse zu voll-
ziehen und von dem Bergamte mit dem Genehmigungsdecrete zu versehen.
Wegen Abänderung der Regulative der Revierknappschaftscassen siehe 9 92 und 93
dieser Verordnung.
109. In den Regulativen für die Revieranstalten muß insbesondere genaue Be-
stimmung getroffen werden:
a) über die Art der sicheren Aufbewahrung der Vermögensbestäude, über die werbende
Anlegung von Baarbeständen, über die für Gelderhebungen zu beobachtende Form, über die
den betreffenden Revierbeamten und Officianten zu belassende Handcasse und über die von
Seiten des Revierausschusses vorzunehmenden Revisionen der Vermögensbestände,
b) über das Verfahren bezüglich der Ablegung, Defectur und Justification der Rech-
nungen für die Revieranstalten und
Jc) über die im Dienstcontracte zu bestimmende Kündigungsfrist und nach Befinden
Cautionsleistung der anzustellenden Beamten und Officianten.
* 110. Die Revierausschüsse sind verbunden, die von den Rechnungsführern der Revier-
anstalten abzulegenden Rechnungen der Aufsichtsbehörde in den hierzu bestimmten Terminen,
sowie außerdem auf Erfordern zu jeder anderen Zeit zur Ein= und Durchsicht vorzulegen und
derselben jede verlangte Auskunft und Nachweisung zu ertheilen.