Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch haben sie alljährlich eine Uebersicht über den Stand und die Verwaltung der Revier— 
anftalten nicht nur der Aufsichtsbehörde mitzutheilen, sondern auch in geeigneter Weise zur 
Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Sie haben ferner für Aufbewahrung der defectirten Rechnungen über die Revieranstalten 
zu sorgen. 
111. Die Revierausschüsse haben Pläne und Etats über den Betrieb und Haushalt 
der Revier-Stölln und Wasserversorgungsanstalten auf gewisse, nach Maßgabe der einschlagen- 
den thatsächlichen Verhältnisse zu vereinbarende oder, da nöthig, vom Finanzministerium fest- 
zusetzende Zeiträume beim Bergamte zur Prüfung und Genehmigung einzureichen; die Ein- 
reichung ist jedesmal längstens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Betriebsperiode zu 
bewirken. 
In den Betriebsplänen ist anzugeben, was in der vorliegenden Betriebsperiode bei den 
einzelnen Stölln und Anstalten an neuen Ausführungen, an Reparaturen, an Unterhaltungs- 
und an Fortstellungsarbeiten unternommen werden soll. In den Etats ist unter den Ein- 
nahmen insbesondere die Höhe der von den betheiligten Werksbesitzern auf die Betriebs- 
periode einzufordernden Beiträge festzustellen. 
Wenn im Laufe der Betriebsperiode Abweichungen an dem Betriebsplane vorgenommen 
werden sollen, so hat der Revierausschuß vor deren Vornahme dem Bergamte einen bezüglichen 
Modificationsplan zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Abweichungen, welche in Folge unvorhergesehener Ereignisse nethwendig werden und keinen 
Aufschub erleiden dürfen, können zwar ohne bergamtliche Genehmigung in Angriff genommen 
werden, sind jedoch sofort dem Bergamte anzuzeigen. 
112. Anträge der Bergwerksbesitzer auf Zutheilung des Benutzungsrechts an Wasser- 
kräften aus den Revierwasserversorgungsanstalten sind an den Revierausschuß zu richten. 
Letzterer hat darauf — und zwar bei der Freiberger Revierwasserlaufsanstalt in Gemein- 
schaft mit dem Vertreter der Generalschmelzadministration — Entschließung zu fassen und 
solche, gleichviel ob sie bei= oder abfällig ausfällt, jedesmal dem Bergamte zur Prüfung und 
nach Befinden Genehmigung vorzulegen. 
Ueber die mit bergamtlicher Genehmigung erfolgte Uebertragung des Rechtes zur Benutz- 
ung von Wassern aus den Revierwasserversorgungsanstalten sind Ueberlassungsurkunden von 
den Revierausschüssen auszufertigen und von dem Bergamte mit dem Genehmigungsdecrete 
zu versehen. Ingleichen sind hierüber sowohl bei dem Bergamte, als auch bei den Revieraus- 
schüssen übersichtliche Verzeichnisse zu halten, welche sich bei der Freiberger Revierwasserlaufs- 
anstalt an das zeither regulativmäßig vom Oberbergamte geführte und künftig bei dem Berg- 
amte aufzubewahrende Ueberlassungsbuch anzuschließen haben.
	        
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