Zu § 112.
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*113. Bei der Freiberger Revierwasserlaufsanstalt können Vorschläge für Kürzung
der Aufschläge wegen unzureichenden Wasservorraths und für Bestimmung der Reihenfolge,
nach welcher die betheiligten Werke die Kürzung erleiden sollen, sowie für Wiederaufhebung
der Kürzung sowohl vom Revierausschusse — und zwar, insoweit hierbei die fiscalischen Hütten-
werke betroffen werden, in Gemeinschaft mit dem zur dießfallsigen Berathung zuzuziehenden
Vertreter der Generalschmelzadministration — dem Bergamte, als auch vom Letzteren dem
Ersteren gemacht werden.
Die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamte und dem Revierausschusse
erforderliche Entscheidung des Finanzministeriums ist von dem Bergamte mit möglichster
Beschleunigung einzuholen.
Bis zu Eingang dieser Entscheidung hat es bei dem bisherigen Zustande zu verbleiben.
114. Die nach § 110, Abs. 4 des Gesetzes erforderliche Genehmigung des Berg-
amts ist von diesem durch Decret zu beurkunden.
115. Die Acten, welche vor den Bergbehörden in Betreff der bisher unter deren
Verwaltung gestandenen Revieranstalten ergangen sind, sowie deren Archivrisse, sind bei dem
Bergamte aufzubewahren.
Das Bergamt hat aber den Revierausschüssen auf Verlangen diese Acten und Risse zur
Einsicht vorzulegen oder mitzutheilen, sowie denselben daraus die zur Fortführung der Geschäfte
erforderliche Auskunft und Nachweisung zu geben.
116. Nach erfolgter Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften im § 88 des Gesetzes
vom 22. Mai 1851 und im Punkt g des jenem Gesetze beigedruckten Regulativs D hat
die wegen Defectur und Aufbewahrung der Grubenrechnungen bestandene Einrichtung, unter
entsprechender Abänderung der regulativmäßigen Bestimmungen, fortzubestehen, dafern und
so lange nicht ihre Aufhebung in der im 6 111 des Allgemeinen Berggesetzes vorgesehenen
Weise von den betheiligten Bergwerksbesitzern beschlossen und vom Finanzministerium ge-
nehmigt worden ist.
Dasselbe gilt auch für solche andere gemeinsame Einrichtungen, auf welche sich die im
112 des Gesetzes gedachten Geschäfte und Dienste beziehen, z. B. für das Probiren der
Erze, für das Maschinenwesen u. s. w.
117. Bezüglich der beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes vom 22. Mai 185 1
mit der Staatsdienereigenschaft angestellt gewesenen und nach § 166 jenes Gesetzes von den
Revierausschüssen übernommenen Revierbeamten und Officianten bleiben die Bestimmungen
im § 127 der zu dem gedachten Gesetze gehörigen Ausführungsverordnung vom 16. De
cember 185 1 in Kraft.