Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 112. 
1324 — 
*113. Bei der Freiberger Revierwasserlaufsanstalt können Vorschläge für Kürzung 
der Aufschläge wegen unzureichenden Wasservorraths und für Bestimmung der Reihenfolge, 
nach welcher die betheiligten Werke die Kürzung erleiden sollen, sowie für Wiederaufhebung 
der Kürzung sowohl vom Revierausschusse — und zwar, insoweit hierbei die fiscalischen Hütten- 
werke betroffen werden, in Gemeinschaft mit dem zur dießfallsigen Berathung zuzuziehenden 
Vertreter der Generalschmelzadministration — dem Bergamte, als auch vom Letzteren dem 
Ersteren gemacht werden. 
Die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamte und dem Revierausschusse 
erforderliche Entscheidung des Finanzministeriums ist von dem Bergamte mit möglichster 
Beschleunigung einzuholen. 
Bis zu Eingang dieser Entscheidung hat es bei dem bisherigen Zustande zu verbleiben. 
114. Die nach § 110, Abs. 4 des Gesetzes erforderliche Genehmigung des Berg- 
amts ist von diesem durch Decret zu beurkunden. 
115. Die Acten, welche vor den Bergbehörden in Betreff der bisher unter deren 
Verwaltung gestandenen Revieranstalten ergangen sind, sowie deren Archivrisse, sind bei dem 
Bergamte aufzubewahren. 
Das Bergamt hat aber den Revierausschüssen auf Verlangen diese Acten und Risse zur 
Einsicht vorzulegen oder mitzutheilen, sowie denselben daraus die zur Fortführung der Geschäfte 
erforderliche Auskunft und Nachweisung zu geben. 
116. Nach erfolgter Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften im § 88 des Gesetzes 
vom 22. Mai 1851 und im Punkt g des jenem Gesetze beigedruckten Regulativs D hat 
die wegen Defectur und Aufbewahrung der Grubenrechnungen bestandene Einrichtung, unter 
entsprechender Abänderung der regulativmäßigen Bestimmungen, fortzubestehen, dafern und 
so lange nicht ihre Aufhebung in der im 6 111 des Allgemeinen Berggesetzes vorgesehenen 
Weise von den betheiligten Bergwerksbesitzern beschlossen und vom Finanzministerium ge- 
nehmigt worden ist. 
Dasselbe gilt auch für solche andere gemeinsame Einrichtungen, auf welche sich die im 
112 des Gesetzes gedachten Geschäfte und Dienste beziehen, z. B. für das Probiren der 
Erze, für das Maschinenwesen u. s. w. 
117. Bezüglich der beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes vom 22. Mai 185 1 
mit der Staatsdienereigenschaft angestellt gewesenen und nach § 166 jenes Gesetzes von den 
Revierausschüssen übernommenen Revierbeamten und Officianten bleiben die Bestimmungen 
im § 127 der zu dem gedachten Gesetze gehörigen Ausführungsverordnung vom 16. De 
cember 185 1 in Kraft.
	        
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