Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 88 139 
bis 141. 
Zu § 143. 
1326 — 
Behufs der Entscheidung über die Nothwendigkeit der Ueberlassung hat das Bergamt 
unter Zuziehung der Betheiligten Erörterung, nach Befinden an Ort und Stelle, anzustellen 
und hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, welche Theile eines Grundstücks mit dem geringsten 
Nachtheile für den Grundeigenthümer unbeschadet des vorliegenden bergmännischen Zweckes 
überlassen oder dienstbar gemacht werden können. 
Handelt es sich um fiscalisches Grundeigenthum, so hat das Bergamt die betreffende 
fiscalische Verwaltungsbehörde von dem gestellten Antrage in Kenntniß zu setzen und Letztere 
hat nach abgehaltener Localexpedition Instruction vom Finanzministerium einzuholen. 
Die bergamtliche Entscheidung ist dem Bergwerksbesitzer und, in dem Falle, daß die Noth- 
wendigkeit der Ueberlassung Anerkennung findet, dem Grundeigenthümer zu eröffnen. 
&121. Ist die Nothwendigkeit durch die Entscheidung der Bergbehörde anerkannt, so 
hat das Bergamt den Ueberlassungsantrag nebst der nurgedachten Entscheidung zur Kenntniß 
der Ortsverwaltungsbehörde zu bringen, worauf nach §# 134. fg. des Gesetzes das Weitere 
vorzukehren ist. 
Können das Bergamt und die Ortsverwaltungsbehörde sich zu einer übereinstimmenden 
Entschließung nicht vereinigen, so haben sie ihre abweichenden Ansichten in einem gemein- 
schaftlichen Berichte den betreffenden Ministerien vorzutragen. 
&122. Die bei dem Ueberlassungsverfahren concurrirenden Behörden haben sich zu 
bemühen, durch Vergleichsverbandlungen der Einleitung und beziehendlich Fortstellung dieses 
Verfahrens vorzubeugen. 
Zu Capitel II. 
123. Das Bergamt hat den Grundstücksbesitzern und Denjenigen, welche Gebäude 
oder Anlagen an der Erdoberfläche besitzen oder errichten wollen, dafern sie ihr Interesse ge- 
nügend darzuthun vermögen, auf deren Anfrage Auskunft über die locale Verbreitung der 
gegenwärtigen und zukünftigen Grubenbaue und beziehendlich Hülfsbaue im Vergleiche zu der 
Lage der betreffenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Quellen, Teiche und sonstigen Gegen- 
stände der Berechtigung an der Oberfläche zu ertheilen. 
Soweit diese Auskunft ohne Weiteres auf Grund der im bergamtlichen Archive befind- 
lichen und dem Anfragenden zur Einsichtnahme vorzulegenden Grubenrisse und sonstigen be- 
reits vorhandenen Unterlagen gegeben werden kann, ist sie kostenfrei zu ertheilen. Machen 
sich dagegen hierzu besondere markscheiderische Erörterungen nothwendig, so sind solche, falls 
der Grundbesitzer 2c. auf dießfallsige Bescheidung auf deren Vornahme ausdrücklich anträgt, 
auf Kosten dieses Antragstellers — vorbehältlich seines etwaigen Anspruchs auf deren Er- 
stattung durch die Gegenpartei — zu bewirken. 
&124. Wenn dem Bergamte bekannt ist, daß an der Oberfläche eines gemutheten 
Grubenfeldes Anlagen der im § 141 des Gesetzes gedachten Art errichtet werden sollen, in
	        
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