Zu § 157.
Zu § 158.
Zu 8§§ 155,
156, 157 und
181.
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Zu § 168.
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worden ist, und ihm die vorerwähnten Voraussetzungen vorhanden zu sein scheinen, beziehend-
lich nach Gehör desjenigen Bergwerksbesitzers, in dessen Grubenfelde der betreffende verlassene
Grubenbau sich befindet (vergl. § 39, Abs. 2 des Gesetzes), wegen der Unbedenklichkeit solcher
Ausnahmen mit den Revierausschüssen sich zu vernehmen und das dießfallsige Ergebniß dem
Finanzministerium gutachtlich anzuzeigen.
Wird darauf eine Abweichung von den berggesetzlichen Bestimmungen für die fraglichen
Wasser genehmigt, so hat das Bergamt die Ortsverwaltungsbehörde, den Besitzer des Grund-
stücks, auf welchem die Wasser zu Tage austreten, und beziehendlich den Bergwerksbesitzer, in
dessen Grubenfelde der verlassene Grubenbau sich befindet, hiervon in Kenntniß zu setzen, sowie
den Gesuchsteller hiernach zu bescheiden.
* 130. Für die Benutzung der im § 153 des Gesetzes gedachten Wasser zu berg-
männischen Zwecken ist von dem Beliehenen eine Abgabe nicht zu entrichten.
131. Bei den Verleihungen ist der Ort, auf welchem, und das Gefälle, in welchem
das Wasser von dem Beliehenen benutzt werden kann, nicht blos im Allgemeinen und der
Größe nach, sondern namentlich auch nach dem Fassungspunkte und der Abflußsohle genau zu
bezeichnen.
*132. Das Bergamt hat in die allgemeinen Verleihbücher (§& 44 des Gesetzes), oder,
insoweit besondere Wasserverleihbücher bestehen, in diese beglaubigte Abschriften von allen berg-
amtlichen Urkunden über Verleihungen und Ueberlassungen von Wassern ohne Unterschied nach
der Zeitfolge einzutragen.
#133. Von dem Bergamte sind die bereits eingeführten Wasserlehnbücher nach dem
beiliegenden Schema unter IX dergestalt fortzuführen, daß darin unter Abtheilung I1 auch
fernerhin die Verleihungen sowohl von Bergwerkswassern, als auch von anderen als durch
den Bergbau erschrotenen Wassern zu Bergwerkszwecken (vergl. §§ 157 und 181 des Ge-
setzes) mit gebucht werden und unter Abtheilung III, anstatt der in Wegfall zu bringenden
bieherigen Uebersicht über die aus auflässigen Stölln und Gruben abfließenden und nicht ver-
liehenen Wasser, eine Uebersicht über die ausnahmsweise den fließenden Wassern gleichgestellten
erschrotenen Wasser (vergl. 9 156 des Gesetzes) gegeben wird.
Zu Abschnitt X.
134. Bei dem Erzbergbaue kann das Bergamt die Lossagung von Theilen des Gru-
benfeldes, welche sich weder an anderweit verliehenes, noch an freies Grubenfeld anschließen,
in den Fällen gestatten, wenn entweder anzunehmen ist, daß in solchen Parzellen metallische
Mineralien nicht vorhanden sind oder, wenn die Parzellen groß genug sind, daß in denselben
ein selbstständiger Bergbau unternommen werden kann.