Zu § 173.
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Für den Fall, daß jener letzte Bergwerksbesitzer nicht mehr vorhanden, oder von ihm
nichts zu erlangen sein sollte, bleibt die Entschließung darüber, ob die Uebertragung der Kosten
für die nothwendigen polizeilichen Vorkehrungen aus besonderen Rücksichten aus Staatsmitteln
stattfinden solle, der jedesmaligen Erwägung vorbehalten; das Bergamt hat deshalb hierüber
im concreten Falle gutachtlichen Bericht an das Finanzministerium zu erstatten.
Daß, wenn Gefahr im Verzuge ist, das Bergamt zu interveniren und die Kosten verlags-
weise zu bestreiten habe, wird durch Vorstehendes nicht ausgeschlossen.
14 1. Uebertretungen des Verbots im §& 172 des Gesetzes werden mit einer Geld-
strafe bis zu 5 Thalern —. — oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
Das Bergamt hat die Genehmigung zu versagen, wenn die beabsichtigte Veränderung
oder Wasserableitung Gefahr für die Oberfläche und deren Bewohner oder für benachbarte
Berggebäude herbeizuführen droht, oder wenn das Unterbleiben der Veränderung aus Rücksicht
auf eine künftige Wiederaufnahme des Berggebäudes wünschenswerth erscheint.
*142. In den Fällen, wo um Genehmigung zu Einebnung einer ungangbaren Halde
nachgesucht wird, welche innerhalb eines verliehenen Grubenfeldes liegt, hat das Bergamt vor
Fassung einer Entschließung den Besitzer dieses Grubenfeldes darüber zu hören, ob demselben
ein Bedenken gegen die beabsichtigte Einebnung beigehe.
* 143. Bevor das Bergamt auf ein angebrachtes Gesuch die Einebnung ungangbarer
Halden genehmigt, hat es über die Lage und den Umfang derselben, sowie über deren Ursprung
Lachricht aufzubewahren, dafern dieß aus polizeilichen Rücksichten nothwendig oder für den
späteren Wiederangriff des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint. Zu diesem Zwecke hat es,
nachdem der Gesuchsteller sich zur Uebernahme der durch diese Vorkehrungen erforderlichen
Kosten bereit erklärt hat, das Nöthige zu den Acten und auf den betreffenden Gruben= und
Revierrissen bemerken, die fraglichen Räume nach Befinden durch Marksteine bezeichnen zu
lassen und bei den Grund= und Hypothekenbehörden zu beantragen, daß davon im Grund-
und Hypothekenbuche auf dem Folium des Grundstücks, unter Angabe der Lage und ohn-
gefähren Größe der Räume, Bemerkung gemacht werde (vergl. § 118 der Verordnung vom
9. Januar 1865).
Ueber die ertheilte bergamtliche Genehmigung ist dem Gesuchsteller eine Bescheinigung
auszustellen, welche von demselben vor dem Beginne der Einebnung der Ortsverwaltungs-
behörde vorzuzeigen ist.
* 144. Das Bergamt hat über die Halden, deren Einebnung von ihm genehmigt
worden ist, ein nach den Gemeindefluren abzutheilendes tabellarisches Verzeichniß zu halten,
in welchem der frühere Ursprung, sowie die Lage und ohngefähre Größe dieser Halden nebst
den Namen der Grundbesitzer anzugeben und auf die bergamtlichen Acten, Risse und auf