Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

8177. 
151. Zum Erlaß allgemeiner bergpolizeilicher Vorschriften hat das Bergamt die 
Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
* 152. Die Gerichtsbarkeit über die und auf den Berggebäuden, Bergwerksanlagen 
und sonstigen Bergrealitäten ist bei dem Erz= und Kohlenbergbaue allenthalben nach Maßgabe 
der Verordnung Nr. 28 vom 8. Mai 1856 (Seite 78 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1856) auszuüben. 
Insbesondere sind hiernach, sowie nach Maßgabe der Vererdnung vom 9. Januar 1865 
§ 8 4 und 90 (Seite 15 und 17 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) 
die Bergwerksrealitäten von den Gerichtsbehörden, in deren Bezirke sie liegen, in diejenigen 
Grund= und Hypothekenbücher einzutragen, und beziehendlich darin fortzuführen, in welche sie 
nach ihrer örtlichen Lage gehören. 
Ist ein Bergbaurecht, zu welchem weder ein Huthaus, noch ein Hauptförderschacht, noch 
ein Stollumundloch gehört, in das Grund= und Oypothekenbuch einzutragen, so entscheidet die 
Lage des Grubenfeldes und, wenn letzteres Flurstücke unter verschiedener Gerichtsbarkeit um- 
faßt, die Lage des bei verliehenem Bergbaue nach dem Inhalte an Maßeinheiten zu berechnen- 
den größeren Theiles des Grubenfeldes. Kann die Zuständigkeit hiernach mit Sicherheit nicht 
bestimmt werden, so hat das Bezirksappellationsgericht und, wenn Gerichte verschiedener 
Appellationsgerichtsbezirke in Frage kommen, das Justizministerium zu bestimmen, von welcher 
der verschiedenen Grund= und Hypothekenbehörden, in deren Sprengeln Theile des Gruben-- 
feldes liegen, ein Folium für das Bergbaurecht anzulegen sei. 
153. Ist durch eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Gesetzes oder 
gegen eine darauf bezügliche Anordnung im einzelnen Falle zugleich die strafrichterliche Com- 
petenz begründet, so ist die Untersuchung und Bestrafung dem ordentlichen Strafgerichte zu 
überlassen. 
Findet der Strafrichter das Strafgesetz nicht anwendbar, so hat er die Sache an die 
competente Verwaltungsbehörde zurückzugeben; Letztere hat alsdann zu erwägen, ob nach dem 
Gesetze polizeiliche Ahndung der Zuwiderhandlung einzutreten habe. 
* 154. Wo das Gesetz oder die gegenwärtige Verordnung kein Strafminimum ver- 
schreibt, kann es die Behörde auch bei einem Verweise bewenden lassen (Art. 31 des Revi- 
dirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868, Seite 916 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes von diesem Jahre). 
*155. In Bezug auf Concurrenz mehrerer Contraventionen sind die Bestimmungen 
des Revidirten Strafgesetztuchs Art. 77 und 78 und beziehendlich die im Wege der Gesetz- 
gebung daran getroffenen Abänderungen analog anzuwenden. 
Dasselbe gilt rücksichtlich des Art. 82 des Revidirten Strafgesetzbuchs wegen Bestrafung 
des Rückfalls mit der Maßgabe, daß auch hierbei das im § 177 des Allgemeinen Berggesetzes 
festgesetzte höchste zulässige Strafmaß nicht überschritten werden darf.
	        
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