Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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156. Wenn dem Besitzer eines auf niedere Metalle bereits verliehenen Grubenfeldes 
dasselbe später auch auf höhere Metalle verliehen wird, so ist die nochmalige Liquidirung der 
vollen taxmäßigen Verleihungskosten begründet. 
157. Den Bergamtsmitgliedern sind die von ihnen zur Sportelcasse des Bergamts 
zu berechnenden Reisekosten und Auslösungen, insoweit sie überhaupt zu deren Empfange be— 
rechtigt sind, unerwartet der von den Kostenpflichtigen zu leistenden Zahlung, verlagsweise 
aus der Sportelcasse auszuzahlen. 
Zu Abschnitt XII. 
*158. Etwaige bei Eintritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berggesetzes anhängige 
Muthungen auf Raseneisenstein sind noch in Gemäßheit des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 
zu behandeln. 
Für Berechnung der Größe der Grubenfelder der zu dem vorgedachten Zeitpunkte bereits 
gemutheten oder verliehenen Raseneisensteingräbereien nach Maßeinheiten dient § 51 des Ge- 
setzes vom 22. Mai 1851, Abf. 5 nach wie vor zum Anhalten. 
159. Die Ortsverwaltungsbehörden haben sich der polizeilichen Aufsicht auch über 
die bei Eintritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berggesetzes bereits gemutheten oder verliehe- 
nen Gräbereien, sowie der Aufsicht über vorschriftsmäßige Bauhafthaltung derselben (vergl. 
6&6 58 und 59 des Gesetzes und §§ 58 — 60 gegenwärtiger Verordnung) zu unterziehen. 
Dagegen bleibt das Bergamt auch bei diesen Gräbereien für Regelung der Verhältnisse mit 
Grundeigenthümern oder anderen Bergwerksbesitzern, sowie für das nach erfolgtem freiwilligen 
oder gezwungenen Aufgeben des Bergbaurechts vorgeschriebene Verfahren nach den allgemeinen 
Bestimmungen des Gesetzes competent. 
* 160. Die Zutheilung des Rechtes zur Benutzung fließender Wasser für Bergwerks- 
zwecke erfolgt durch Verleihung. 
Die über die Muthung und Verleihung der Grubenfelder bestehenden berggesetzlichen 
Bestimmungen finden hierbei keine Anwendung. 
Dagegen sind die Vorschriften in 6§ 158, 159 und 160 des Allgemeinen Berggesetzes 
und im § 131 der gegenwärtigen Verordnung über Verleihung von Bergwerkswassern hier- 
bei zum Anhalten zu nehmen. 
161. Gegenstand der Verleihung sind die Wasser in öffentlichen und nicht öffentlichen 
Flüssen und Bächen. 
Die Verleihung darf nur geschehen, wenn die begehrten Wasser für bergmännische Zwecke 
nothwendig sind oder innerhalb einer durch Ausführung des betreffenden Betriebsplans be- 
dingten, annähernd zu bemessenden Zeitfrist nothwendig sein werden und ein besonderes Be- 
1868. 178 
Zu § 178. 
Zu § 180. 
Zu § 181.
	        
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