Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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besitzen juristische Persönlichkeit (vergl. FH 6a und 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1868 
die juristischen Personen betreffend, Seite 3 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem 
Jahre). 
Die Verwaltung der in diesen Fonds befindlichen baaren Bestände erfolgt bei der Haupt- 
bergcasse. 
Die mit den Mitteln der Bergbegnadigungsfonds zu betreibenden Berggebäude und die 
mit dergleichen Geldmitteln zu verbauenden Gesellentheile und Kuxe an Berggebäuden sind im 
Grund= und Hypothekenbuche und beziehendlich Gewerkenbuche auf den Namen des Berg- 
begnadigungsfonds der betreffenden Revier einzutragen. 
167. Die Ortschaften jeder Revier, welche an den Bergbegnadigungsfonds nach einer 
bestimmten Actienzahl betheiligt sind (die sogenannten bergbegnadigten Ortschaften), haben 
rücksichtlich des für Rechnung oder mit Beihülfe dieser Fonds betriebenen Bergbaues (des so- 
genannten Communbergbaues) zu ihrer Vertretung und zur Ausübung ihrer Berechtigungen 
und Verpflichtungen durch relative Mehrheit der nach den Actien zu berechnenden Stimmen 
einen Bevollmächtigten und einen Stellvertreter für denselben jedesmal auf drei Jahre zu 
wählen. 
Die Wahlen sind vom Bergamte durch Erlassung von Patenten zu veranstalten. 
& 168. Die Wahl der für Rechnung oder mit Beihülfe der Bergbegnadigungsfonds 
zu betreibenden Berggebäude erfolgt vom Finanzministerium nach vorgängigem gutachtlichen 
Gehbre der Bevollmächtigten der vorgedachten Ortschaften. 
169. Die Bevollmächtigten der bergbegnadigten Ortschaften haben den Bergbegnadig- 
ungsfond vor Gericht wie außergerichtlich zu vertreten und in den darauf bezüglichen Pro- 
zessen vie erkannten Eide zu leisten; sie bedürfen jedoch bei dieser Vertretung zu allen rechts- 
verbindlichen Handlungen und Erklärungen die Genehmigung des Bergamts und haben solche 
beizubringen. 
*170. Besitzt der Bergbegnadigungsfond ein Berggebäude allein, so liegt dem Bevoll- 
mächtigten der bergbegnadigten Ortschaften die Verwaltung desselben ob, diese Verwaltung 
unterliegt aber der fortlaufenden speciellen Aufsicht und Ueberwachung des Bergamts. 
Der mehrerwähnte Bevollmächtigte ist deshalb verpflichtet 
a) alljährlich einen Betriebs= und Oeconomieplan, dessen Einrichtung nach Befinden 
vom Bergamte näher zu bestimmen ist, für das Communberggebäude zu entwerfen und den- 
selben dem Bergamte in dem hierzu bestimmten Termine zur Prüfung und Feststellung, ins- 
besondere auch bezüglich seiner Zweckmäßigkeit, vorzulegen, etwaige Abweichungen von dem 
festgestellten Betriebs-- und Oeconomieplane im Laufe der Betriebsperiode aber nur nach vor- 
gängiger bergamtlicher Genehmigung vorzunehmen, 
b.) zur Anstellung von Beamten, Officianten und Aufsehern für das Berggebäude, zur 
Bestimmung ihrer Dienstbezüge, zum Abschlusse von Dienstcontracten mit ihnen, zur Fest- 
178“
	        
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