Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1337 — 
— 
J. 
Schema eines Abbauscheins. 
Dem 
N. JN. 
wird auf sein Ausuchen vom. . . .. , nachdem das demselben innerhalb der Fluur . von 
........ zugehörige Sten 4r“ von dem unterzeichneten Bergamte für einen 
rationellen Betrieb hinreichend ar und passend gestaltet befunden worden ist, in Gemäßheit 
des & 4 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868, vermittelst gegenwärtigen 
Abbauscheins 
bescheinigt, daß ihm bezüglich des gedachten Kohlenfeldes die in Abschnitt VII und Abschnitt 
VIII, Capitel I des angezogenen Gesetzes begründeten Rechte gegen andere Bergwerksbesiter 
und gegen Grundeigenthümer zustehen. 
Freiberg, den 
Königlich Hächsisches Bergamt daselbst. 
(L. S.) 
Anmerkung. Fir die Abbauscheine, welche den beim Eintritte der Wirksamkeit des Allgemeinen Berg- 
gesetzes bereits im Betriebe stehenden Kohlenwerken auf die innerhalb der ersten sechs 
Monate angebrachten Gesuche auszustellen sind, ist das vorstehende Schema mit der 
Abänderung zum Anhalten zu nehmen, daß anstatt der Worte „nachdem das 
tein 
Steim tohlenfeld von dem unterzeichneten Bergamte. . . . .. befunden worden 
Stein 
ist“ zu setzen ist „da dads Brau 
kohlenfeld am 3. Januar 1869 bereits 
in Betrieb gestanden hat.“ 
 
	        
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