Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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— 1359 — 
a) beim Messen mit Band oder Kette, für jede 10 Lachter 
b) beim Messen mit dem Meßstabe- für jede Messta- 
länge . 
Für das Messen der Längen bei cubischen Aufnahmen“ und beim 
Nivelliren behufs der Anfertigung von Profilrissen, mit Ein— 
schluß der Reduction der gemessenen Längen auf den Horizont: 
a) beim Messen mit Band oder Kette, für jede 10 Lachter 
Einzellängen unter 10 Lachtern werden für voll 
gerechnet. 
b) beim Messen mit dem Meßstabe, für * Mehstab- 
länge 
Bei Meßtischaufnahmen, mit Einschluß der Ansführung. des 
Menselblattes, für jeden eingetragenen Punkt . 
Für ein Nivellement mittelst Fernrohr und Luftblasenniveau: 
a) in sehr günstigem Terrain, d. h. auf festem, nicht 
moorigen Boden und auf freier übersehbarer Fläche, 
für jede 10 Lachter Länge 
b) in ungünstigem Terrain, z. B. in Waldungen, 
sehr bergigen Gegenden, felsigen Vergewhänhen, 
Moorboden, für jede 10 Lachter Länge 
Anmerkung 1. Bei den Messungen unter A und B werden 
ausfallende Theile von der Hälfte der Länge, für welche ein 
Gebührensatz aufgestellt ist, oder mehr für voll gerechnet. 
Anmerkung 2. Insoweit der Markscheider Feldmesserarbeiten 
verrichtet (vergl. § 10 der vorstehenden Verordnung), hat er 
lediglich den im § 6 der Verordnung vom 19. Januar 1852 
(Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1852) bezeichneten Bestimmungen über die Gebührensätze 
nachzugehen. 
C. Bei Berechnung der Messungen. 
Für das Berechnen der Saigerteufe und Sohle einer gespannten 
Schnur aus dem Neigungswinkel und der flachen Länge der- 
selben .. 
  
Thlr. 
  
181“ 
Ngr. 
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