Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1364 — 
sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das 
Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig kostenfrei erledigt werden. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt worden, um gegen 
eine entsprechende Erklärung der Königlich Preußischen Regierung ausgewechselt zu werden. 
Dresden, den 1 2. November 1868. 
Königlich Sächsisches 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Berichtigung. 
Im § 101, Abs. 1, Zeile 5 des Allgemeinen Berggesetzes (Seite 384 des dießjährigen Gesetz= und 
Verordnungsblattes) ist statt: „(vergl. jedoch 8§ 15).“ zu lesen: 
„(vergl. jedoch § 105).“" 
  
  
Letzte Absendung: am 18. December 1868.
	        
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