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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
32. Stück vom Jahre 1868.
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& 178. Gesetz,
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der
Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. October 1861
betreffend;
vom 3. December 1868.
W, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 10. 26c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Abänderungen in der Verfassung
des Königreichs beschlossen:
I.
Nachdem der Deutsche Bund sich aufgelöst hat und das Königreich Sachsen dem auf
Grund der Verfassung vom 16. April 1867 bestehenden Norddeutschen Bunde beigetreten
ist, so sind die in der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 98 1 und 35 enthalte-
nen Bezugnahmen auf den Deutschen Bund und auf die Bundesgesetze als erledigt an-
zusehen.
Es werden in dessen Folge im § 1 der Verfassungsurkunde die Worte: „des Deutschen
Bundes“ aufgehoben und ebenso verlieren im 6 35 der Verfassungsurkunde die Worte: „der
Vorschriften der Bundesgesetze und“ ihre Gültigkeit.
II.
Der § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 wird aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von
dem religiösen Glaubensbekenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntniß
keinen Abbruch thun."
1868. 182