Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1365 — 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
32. Stück vom Jahre 1868. 
    
  
  
— —: — ––— 
  
  
& 178. Gesetz, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der 
Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. October 1861 
betreffend; 
vom 3. December 1868. 
W, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 10. 26c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Abänderungen in der Verfassung 
des Königreichs beschlossen: 
I. 
Nachdem der Deutsche Bund sich aufgelöst hat und das Königreich Sachsen dem auf 
Grund der Verfassung vom 16. April 1867 bestehenden Norddeutschen Bunde beigetreten 
ist, so sind die in der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 98 1 und 35 enthalte- 
nen Bezugnahmen auf den Deutschen Bund und auf die Bundesgesetze als erledigt an- 
zusehen. 
Es werden in dessen Folge im § 1 der Verfassungsurkunde die Worte: „des Deutschen 
Bundes“ aufgehoben und ebenso verlieren im 6 35 der Verfassungsurkunde die Worte: „der 
Vorschriften der Bundesgesetze und“ ihre Gültigkeit. 
II. 
Der § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 wird aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von 
dem religiösen Glaubensbekenntnisse. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntniß 
keinen Abbruch thun." 
1868. 182
	        
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