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III.
In der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 werden ferner die & 63
unter 13, 9§ 65, 66, 68, 69, 70, 71, 123, §J 128, Abs. 1 und §6 129, nicht minder
im & 76 die Worte: „sowie in der zweiten Kammer“ ingleichen die Worte: „und Stell-
vertreter“ endlich im § 90 der zweite Satz von den Worten an: „Dasselbe kann geschehen“
hiermit aufgehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
63 unter 13.
„zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern und an-
deren größeren ländlichen Gütern."
& 63 unter 17.
„fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder."“
65.
„Ueber die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten enthält das Wahl-
gesetz die näheren Bestimmungen.
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das
Eigenthum an einem oder mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa damit
verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenig-
stens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten
Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht.
Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden 10 Rittergutsbesitzer
muß das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen,
welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium
eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der
König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburg'scher Receß= oder
Lehnsherrschaften, soweit sie nicht nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits
angehören, Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im activen Dienste und be-
soldete Hofbeamte nicht ernannt werden.
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern muß stets
ernannt sein.“
866.
„Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amtes in selbiger
eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.