— 1367 —
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Bevollmächtigten der
Herrschaft Wildenfels und der Schönburg'schen Receßherrschaften behalten ihre Stelle,
bis sich ein Nachfolger legitimirt.
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit ver—
lieren, im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes Hofamt
annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten Fällen von Neuem gewählt
werden.
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der
Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im & 65 vorgeschriebenen Erfordernissen
entspricht.“
868.
„Die zweite Kammer besteht aus
fünfunddreißig Abgeordneten der Städte
und
fünfundvierzig Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise.“
871.
„Alle zwei Jahre tritt vor Beginn eines ordentlichen Landtags der dritte Theil
der Abgeordneten zur zweiten Kammer aus.
Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem ersten nach erfolgter Neuwahl der
zweiten Kammer einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen und die ländlichen
Abgeordneten besonders, durch das Loos bestimmt. Hierbei sind von den Ersteren
elf Abgeordnete zum Ausscheiden vor dem zweiten ordentlichen Landtage zu bezeichnen,
wogegen vor dem dritten und vierten ordentlichen Landtage je zwölf Abgeordnete aus-
zutreten haben. Die später gewählten Abgeordneten treten allemal vor Beginn des
vierten ordentlichen Landtags nach ihrer Wahl, dafern sie aber an die Stelle eines
durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise Ausgeschiedenen erwählt worden
sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem Letzterer nach den vorstehenden Bestimm-
ungen auszutreten gehabt hätte.
Die Ausscheidenden können sofort wieder gewählt werden.
Die Abgeordneten hören auch früher auf, Mitglieder der Kammer zu sein:
a) wenn sie die Wählbarkeit verlieren,
b) wenn sie im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder in ein besoldetes
Hofamt treten,
oder
C) wenn der König die Kammer auflöst.
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