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In den Fällen unter b und c können dieselben jedoch sofort wieder gewählt
werden.“
Im §& 115 der Verfassungsurkunde ist auf der ersten Zeile und ebenso im § 3
des Nachtragsgesetzes zur Verfassungsurkunde vom 5. Mai 1851 das Wort: „drei“
in: „zwei“ abzuändern.
8123.
„Alle Königlichen Anträge müssen, dafern nicht von der Staatsregierung darauf
ausdrücklich verzichtet wird, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Abstimm—
ung gelangen können, von einer besonderen, aus dem Mittel der Kammer bestellten
Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.“
8 128, Abs. 1.
„Beschlüsse können von den Kammern nur wenn mindestens die Hälfte der ver—
fassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden.“
IV.
81 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der
89 2c. der Verfassungsurkunde betreffend, tritt außer Wirksamkeit und folgende Bestimm-
ung an dessen Stelle:
„Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 gedachte Recht
der Stände zur Beschlußfassung über den Staatsbedarf unterliegt den aus Artikel 2
und Artikel 70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden Beschränk-
ungen.“ "
V.
In dem Gesetze vom 19. October 186 1, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2c.
betreffend, werden §§# I, II und III aufgehoben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches als ein integrirender Theil der Ver-
fassungsurkunde anzusehen ist, und worauf die Bestimmungen im § 152 der letzteren An-
wendung leiden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3. December 1868.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.