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MÆ 179. Gesetz,
die Wahlen für den Landtag betreffend;
vom 3. December 1868.
W9 Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 26. 2c.
haben im Anschlusse an die in der Verfassung des Landes vorgenommenen Aenderungen auch
über die Wahlen zu dem Landtage veränderte Bestimmungen für nöthig befunden und ver-
ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme der Wahl.
A. Allgemeine Vorschriften.
& 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz der Sächsischen Staats-
angehörigkeit und die Erfüllung des 25. Lebensjahres erforderlich.
&2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen,
C) Personen, welche öffentliches Almosen erhalten oder im letzten, der Anordnung der
Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben,
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs eröffnet worden ist, während der
Dauer des Concursverfahrens,
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der Advocatur und von dem Notariate
entsetzt oder suspendirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer der Sus-
pension,
1) Personen, welche von der Communalgarde nach 6 9, Nr. 7 des Disciplinarregulatios vom
14. Mai 1851 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851.
ausgeschlossen worden sind,
8.) Personen, welche zu Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe verurtheilt worden, oder zwangs-
weise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder befindlich
gewesen sind, Z
B) Personen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für entehrend
zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Einstellung der Unter-
suchung oder die Freisprechung der Angeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Ver-
brechen nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sei, hat in Städten, wo
die Städteordnung gilt, der Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten,