Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1371 — 
89. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags oder kurz vor Be— 
ginn desselben erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als die Voll— 
endung einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer abzusehen. 
B. Besondere Vorschriften. 
a) Wahlen für die erste Kammer. 
10. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde unter 13 der ersten Kammer an- 
gehörenden 12 Abgeordneten werden 
im Meißner Kreise und 
in der Oberlausitz 
je drei, 
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise 
je zwei 
Abgeordnete gewählt. 
& 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben den allgemeinen Bedingungen 
der Stimmberechtigung (S# 1 und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens 3000 Steuereinheiten belegt ist, 
erforderlich (vergl. auch § 5). ·· 
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des Staatsfiscus auch juristischen Personen 
die Ausübung des Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu. 
8 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der 8 11 gedachten Art kann das Stimm— 
recht, wenn letztere in einem und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter 
in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben ausüben. 
8 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen des § 4 das Eigenthum an 
einem oder mehreren inländischen Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa verbunde— 
nen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuer— 
einheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 
4000 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch 6 5). 
Die Vertreter juristischer Personen (vergl. 9§ 11) sind als solche nicht wählbar. 
&14. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam zustehenden Eigenthums an einem 
Gute kann nur eine derselben stimmberechtigt und wählbar sein. Haben die nach 88 1 bis 4 
persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht 
dem Aeltesten unter ihnen die Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des 
Alters entscheidet das Loos.
	        
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