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So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird in vorgedachten Fällen angenommen,
daß sämmtliche Antheile gleich sind.
& 20. Die Wählbarkeit wird außer den § 4 bemerkten Voraussetzungen ferner dadurch
bedingt, daß der zu Erwählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zugehörigen inlän-
dischen Grundstücken oder an directen Personallandesabgaben oder an beiden zusammen
wenigstens
zehn Thaler
jährlich entrichtet (vergl. übrigens § 5).
Bei Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vorschriften im § 19, Abs. 2 und 3
analoge Anwendung.
& 21. Bei dem §§ 1 8 und 20 vorgeschriebenen Census sind die Ansätze der Steuer-
cataster zum Grunde zu legen und ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu veranschlagen.
II. Vom Wahlverfahren.
A. Allgemeine Vorschriften.
& 22. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird vron dem Ministerium des Innern
angeordnet.
& 23. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersichtliche Listen der Stimmberechtigten
zu halten. Dieß geschieht, soviel die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für jeden der fünf
Kreise durch den Kreisvorsitzenden, beziehendlich den Landesältesten der Oberlausitz, in Betreff
der Wahlen zur zweiten Kammer für jeden Ort durch den Stadtrath oder Gemeindevorstand.
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht verlangen.
& 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung vorkommen, sind in den Wahl-
listen nachzutragen.
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen.
§ 25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerentrichtung außerhalb seines Wohnorts
zu gründen gemeint ist, hat dieß zur Berücksichtigung bei Führung der Listen anzuzeigen und
den nöthigen Nachweis beizubringen.
§# 26. Bis zum Ende des siebenten Tages nach dem Abdrucke des Wahlausschreibens
in der Leipziger Zeitung steht jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem mit deren
Führung beauftragten Organe Einspruch zu erheben, über welchen dann innerhalb der nächsten
vierzehn Tage nach § 6, Abs. 1 zu entscheiden ist.
Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten für die dabei betheiligten Orte
oder Kreise zu schließen und alle Personen, welche darin nicht eingetragen sind, können an der
ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen.
1868. 183