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Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste nicht erledigt sind, ist für diese
Wahl keine weitere Folge zu geben.
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung verloren haben, ist dieß auch nach Schluß
der Liste noch zu beachten.
#27. Das Stimmrecht kann von Jedem nur für den Kreis oder Ort ausgeübt werden,
wo er in die Wahlliste eingetragen ist. Hat jedoch Jemand seinen Wohnsitz nach Schluß
der Letzteren verändert, so ist derselbe für den neuen Wohnort, obschon er sich in dessen Liste
nicht verzeichnet findet, dennoch dann stimmberechtigt, wenn er an dem Orte, wo er ein-
getragen ist, die nachträgliche Löschung in der Liste beantragt, und, daß diese geschehen, dem
mit der Annahme der Stimmzettel für den neuen Wohnort beauftragten Wahlvorsteher (§ 42)
nachweist.
& 28. Das Wahlrecht wird durch Stimnzettel ausgeübt, welche bei der Abgabe un-
eröffnet in ein verschlossenes Behältniß zu legen sind.
Auf denselben ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein
Zweifel übrig bleibt.
Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die
Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
§29. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahlvorsteher oder durch eine andere von
ihm, da möglich, aus den Stimmberechtigten, zu wählende Person, ein Protocoll aufzunehmen,
in welchem anzugeben ist, wie viel gültige Stimmen auf eine oder mehrere Personen ge-
fallen sind.
6 30. Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige anzusehen, welcher in einem Wahl-
kreise die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil derselben
erhalten hat.
Hat Niemand mindestens ein Dritttheil der Stimmen erlangt, so ist zur engeren Wahl
zwischen denjenigen zwei Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl die meisten
Stimmen gefallen sind.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur engeren Wahl,
als für die Wahl zum Abgeordneten selbst das Loos.
s 31. Die abgegebenen Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlkreise (§& 37, 46) unter Absonderung der etwa für ungültig erklärten aufzubewahren,
dann aber mit Ausnahme der letzteren zu vernichten.
#32. Bei der engeren Wahl (§ 30), sowie bei denjenigen Nachwahlen, welche durch
Ablehnung einer Wahl oder weil sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten ergiebt, erforderlich
werden, sind die bei der vorausgegangenen Wahl maßgebend gewesenen Listen, und zwar mit
der § 26 am Schlusse bemerkten Ausnahme unverändert, wieder zum Grunde zu legen.