Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1392 — 
MÆ 183. Verordnung, 
die Ausführung der Revidirten Strafprozeßordnung vom 1. October 1868 und 
des Revidirten Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend; 
vom 12. December 1868. 
Zur Ausführung der Revidirten Strafprozeßordnung vom 1. October 1868 und des 
Revidirten Strafgesetzbuchs von demselben Tage (Seite 1036 und Seite 909 des Gesetz— 
und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes 
verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen der zur Ausführung der Strafprozeßordnung und des Straf— 
gesetzbuchs vom 11. August 1855 unter dem 31. Juli 1856 erlassenen Verordnung 
(Seite 153 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) bleiben insoweit, 
als sie nicht bereits durch spätere Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert oder ergänzt 
worden sind, und insoweit sie nicht in Folge der Abänderungen, welche das Strafgesetzbuch 
und die Strafprozeßordnung vom 11. August 1855 durch spätere Gesetze und insbesondere 
durch das Revidirte Strafgesetzbuch und die Revidirte Strafprozeßordnung erfahren haben, 
gegenstandslos geworden sind, nebst diesen späteren Bestimmungen in Kraft und leiden auf 
die einschlagenden Artikel des Revidirten Strafgesetzbuchs und der Revidirten Strafprozeß= 
ordnung Anwendung. 
& 2. In der Revidirten Strafprozeßordnung sind mehrmals die Ausdrücke „Gericht 
höherer Ordnung“ und „Gericht niederer Ordnung“ nach der Verschiedenheit der Urtheils- 
zuständigkeit der einzelnen Gerichte gebraucht worden. Hiernach ist das Geschwornengericht 
als ein Gericht höherer Ordnung gegenüber dem Bezirksgerichte und dem Gerichtsamte, und 
das Bezirksgericht als ein Gericht höherer Ordnung gegenüber dem Gerichtsamte anzusehen. 
Zu Art. 17 der 83. Bei der Verwendung von Hilfsrichtern ist vorzugsweise auf die Zuziehung von 
Revidirten ». » 
Strafprozeß= aus dem Sachwalterstande bestellten Hülfsrichtern Rücksicht zu nehmen. 
ordnung. 
Zu .42 der & 4. Die Gerichte haben Gesuche des Vertheidigers um Mittheilung der Untersuchungs- 
Sisn acten in die Behausung desselben nur dann abzulehnen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts 
ordnung. der Mittheilung in die Behausung besondere Bedenken entgegenstehen, insbesondere eine nach- 
theilige Verzögerung in der Fortstellung der Untersuchung zu befürchten sein würde. 
Zu Art. 47afg. 85. Die Bezirksgerichte und die Staatsanwälte werden andurch angewiesen, bei An- 
W“ wendung des Art. 47 a fg. die gegenüber der Verschuldung des Thäters im einzelnen Falle 
ordnung. in Betracht kommenden Strafsätze genau zu erwägen und von der Ermächtigung im Art. 47 
nur in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen unzweifelhaft eine Ueberschreitung der im 
Art. 47 angegebenen Strafgrenzen nicht gerechtfertigt sein würde.
	        
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