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#&6. Wenn im Art. 57 a bestimmt ist, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer zur Zu Art. 574
Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter gehöriger Verbrechen desselben Angeschuldigten der E m
zuvorkommende Einzelrichter rücksichtlich aller dieser Verbrechen zuständig sein soll, so ist hier= ordnung.
durch die Verpflichtung des Einzelrichters, auf die an ihn gelangenden Anzeigen von Vergehen
Entschließung zu fassen, weder aufgehoben noch aufgeschoben worden. Vielmehr hat der
Einzelrichter sich dieser Entschließung auch dann zu unterziehen, wenn er zwar von einem Zu-
sammentreffen der erwähnten Art, jedoch nicht gleichzeitig davon, daß bereits ein anderer
Einzelrichter die Entschließung gefaßt, Kenntniß erhalten hat.
6# 7. Wenn von dem Staatsanwalte ein Verwahrter gegen Sicherheitsleistung entlassen Zu Art. 81b
wird, so ist der hinterlegte Gegenstand derselben vom Staatsanwalte mittels deppelten Liefer- res
scheins zum gerichtlichen Depositum abzuliefern und vom Gerichte aufzubewahren. ordnung.
8 8. Wenn der Staatsanwalt einen Antrag auf Einleitung der Untersuchung gestellt Zu Art. 81a, b,
hat, der Untersuchungsrichter aber die Vornahme von Vorerörterungen beschließt, so hat, dafern V
der Bezüchtigte sich in Haft befindet, und der Untersuchungsrichter die Haft fortdauern zu Strafprozeß—
lassen für angemessen erachtet, derselbe hiervon den Staatsanwalt alsbald in Kenntniß erdnung.
zu setzen.
6#9. Die Vertheilung der einzelnen anhängig werdenden Untersuchungen an die vom Zu Art. 115 a
Justizministerium bestellten Untersuchungsrichter erfolgt durch den Bezirksgerichtsdirector. —
Begonnene, aber am Jahresschlusse nicht beendigte Untersuchungen bleiben, sofern nicht ordnung.
eine andere Bestimmung Seiten des Bezirksgerichtsdirectors erfolgt, in den Händen des zeit-
herigen Untersuchungsrichters.
Auch im Falle eines Antrags auf unmittelbare Vorladung ist, sobald dem Antrage statt-
zugeben beschlossen worden ist, vom Bezirksgerichtsdirector ein Untersuchungsrichter zu bestellen.
10. Ist bei einem Bezirksgerichte nur ein Untersuchungsrichter bestellt, so hat der
Staatsanwalt die auf Einleitung der Untersuchung bezüglichen Anträge direct an denselben zu
richten, und dieser den Bezirksgerichtsdirector von selbigen in Kenntniß zu setzen.
11. Dem lnntersuchungerichter steht bis zur vollständigen Beendigung der Untersuchung, Zu Art. 115,
einschließlich der Einlieferung des Verurtheilten in die Strafanstalt und einschließlich der 136, 151 6.
Strafvollstreckung selbst, wenn letztere im Gerichtsgefängnisse erfolgt, die gesammte Geschäfts- Strafprozeß=
leitung zu, insoweit nicht in Art. 132 und 259, Abs. 2 der Revidirten Strafprozeßordnung ordnung.
etwas Anderes bestimmt ist.
5 12. Insbesondere steht während der ganzen Dauer der Untersuchung, soweit nicht in
#14, 16 dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, und vorbehältlich des Rechtes der
Beschwerdeführung bei dem Bezirksgerichte, lediglich dem Untersuchungsrichter die Entschließung
über die Haftanlegung, beziehendlich Haftentlassung, auch wenn letztere nur auf eine bestimmte