Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu Art. 151fg. 
der Revidirten 
Strafprozeß— 
ordnung. 
— 1394 — 
Zeit erfolgt, zu. Dieß gilt auch von der zeitweiligen Entlassung während der Strafvoll— 
streckung, wenn letztere im Gerichtsgefängnisse erfolgt, jedoch vorbehältlich der Bestimmung im 
Art. 20, Abs. 3 des Revidirten Strafgesetzbuchs. 
13. Sbenso gehört zur Zuständigkeit des Untersuchungsrichters die Entschließung über 
Rückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände, ferner die Gestattung und Regelung eines 
Verkehrs des gefangenen Angeschuldigten nach Außen durch Correspondenz, Unterredungen mit 
dritten Personen, Ausführungen, Annahme von Zusendungen an Geld, Lebensmitteln, 
Kleidungsstücken, Büchern und Zeitungen, sowie die Verfügung darüber, ob der Gefangene 
für die Dauer der Untersuchung oder eines Theiles derselben in Einzelhaft zu halten, be- 
ziehendlich ob er zu fesseln sei. 
§ 14. Das Befugniß des Untersuchungsrichters, über Verhaftung und Haftentlassung 
des Angeschuldigten zu beschließen (6 12), erleidet in den bezirksgerichtlichen und schwur- 
gerichtlichen Untersuchungen folgende Beschränkungen: 
1. So lange als die Untersuchung sich im Anklageverfahren befindet und bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung in demselben, hat über die Verhaftung, beziehendlich Haftentlassung, das 
Bezirksgericht, beziehendlich die Anklagekammer und das Oberappellationsgericht nach Art. 251 
der Revidirten Strafprozeßordnung und § 12, 2 des Gesetzes über das Verfahren vor den 
Geschwornengerichten vom 1. October 1868 zu beschließen. 
2. Sobald der Vorsitzende für die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung ernannt ist, geht 
auf diesen das Befugniß zur Entschließung über die Verhaftung, beziehendlich Haftentlassung, 
über (Art. 259). Daasselbe Befugniß steht in schwurgerichtlichen Strafsachen, sobald die 
Hauptverhandlung anberaumt ist, dem Schwurgerichtspräsidenten, dafern er am Sitze des 
Gerichts sich befindet, oder, wenn dieß nicht der Fall ist, seinem Stellvertreter zu. 
3. Mit der Eröffnung der Hauptverhandlung bis zum Schlusse derselben geht dieses 
Befugniß auf die zur Aburtheilung berufenen Richter, beziehendlich den Schwurgerichtshof, 
über (Art. 41 3, Abs. 2, Art. 414b). 
*15. Die dem Untersuchungsrichter im § 13 in Bezug auf die Behandlung der Unter- 
suchungsgefangenen eingeräumten Befugnisse verbleiben ihm auch in den Fällen des vorigen 
Paragraphen. 
Nicht minder ist er in den Fällen des vorigen Paragraphen unter 1 und 2 befugt, wenn 
die Verhaftung, beziehendlich Haftentlassung des Angeschuldigten, als dringlich erscheint und 
einen Aufschub nicht gestattet, auch, soviel die Fälle unter 2 anlangt, die Entschließung des 
Vorsitzenden, beziehendlich des Stellvertreters, nicht sofort zu erlangen ist, selbst Entschließung 
zu fassen, hat aber letztere alsbald nach deren Vollziehung dem Bezirksgerichte, beziehendlich 
der Anklagekammer und dem Vorsitzenden anzuzeigen.
	        
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