Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1396 — 
Zu Art. 287 6#24.Erstreckt sich die Vernehmung des Angeklagten auf eine Mehrheit von Verbrechen, 
on so können der Staatsanwalt und der Vertheidiger von dem unmittelbaren Fragerechte bezüg- 
ordnung. lich jedes einzelnen Verbrechens Gebrauch machen, sobald die Vernehmung bezüglich desselben 
geschlossen ist. 
Zu Art. 304 #6 25. Der Bestimmung im § 62 der Ausführungsverordnung vom Jahre 1856 ist 
Perrnide auch in dem Falle nachzugehen, wenn bei der Straferhöhung wegen Rückfalls die Vorschriften 
ordnung. des Art. 300 des Revidirten Strafgesetzbuchs zur Anwendung kommen. 
Zu Art. 353b, 6 26. Es ist thunlichst dafür Sorge zu tragen, daß dieselben Richter, von welchen das 
e e aufgel #bene Erkenntniß ertheilt worden, sich der anderweiten Entscheidung unterziehene 
Strafprozeß= 
ordnung. 
Zu Art. 380 § 27. Bei der Anberaumung von Verhandlungsterminen über Einsprüche in gerichts- 
seren amtlichen Strafsachen auf denselben Tag ist, wenn unter ihnen Privatanklagesachen sich be- 
ordnung. finden, dafür Sorge zu tragen, daß die Strafsachen, bei deren Verhandlung die Staats- 
anwaltschaft mitzuwirken berufen ist, zuerst und zwar in unmittelbarer Reihenfolge zur 
Erledigung gelangen. 
Dresden, den 1 2. December 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
184. Verordnung, 
die Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes, das Verfahren in den vor die 
Geschwornengerichte gewiesenen Untersuchungssachen, vom 1. October 1868, 
betreffend; 
vom 14. December 1868. 
Zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Ge- 
schwornengerichte gewiesenen Untersuchungssachen, vom 1. October 1 868, betreffend (Seite 
1208 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wird, mit Allerhöchster 
Genehmigung, Folgendes verordnet:
	        
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